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die zuerst angekommenen Spritzen und andere Loͤschungshuͤlfen und uͤber sonstige,
die Sozietaͤt nach Inhalt des gegenwaͤrtigen Reglements angehende Gegenstaͤnde,
bekannt, und durch Zeugen oder sonst zu ermitteln ist, geschichtlich verzeichnet,
und Jeder, der durch den Brand beschaͤdigt ist, daruͤber, ob, wo, wie hoch et
— sey es sein Immobiliar= oder Mobiliarvermoͤgen — gegen Feuer versichert
habe? umständlich vernommen werden.
Beide Verhandlungen (§8. 58. und 50.) werden bei Vermeidung einer
Ordnungsstrafe von 2 bis 5 Thalern sofort und längstens binnen 3 Tagen nebst
einer Handzeichnung von der Brandstätte, sobald cine solche zur Erlduterung
nothwendig erscheint, an die Feuersozietäts-Direktion cingesande, und bis zur
Rückäußerung derselben, insofern diese in 8 Tagen nach dem bei ihr nach dem
Postenlause statthabenden Eingange der Verhandlungen erfolgt, darf der Zustand
der Brandstätte, außer, wenn solches auf polizeiliche Anordnung geschieht, nicht
verändert werden.
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Auch wird gleichzcitig eine Abschrift beider Verhandlungen, so weit solche
das Sozietätsinteresse betreffen, acht Tage lang auf dem Rathhause zu Jeder-=
manns Einsscht ausgelegt. Werden in Gefolge dieses Verfahrens Einsorüche
und Bemerkungen gegen die Schadenabschätzung angemeldet, so hat der Magi-
strat sorgscltig Notiz davon zu nehmen, solche erforderlichen Falls zu insiruiren,
die hierdurch nöthig werdenden interimistischen Verfügungen ungesckumt zu er-
lassen und die ausgenommenen Verhandlungen mittelst Berichts, welchem zu-
gleich die nachtrdgliche Kostenliquidation beizufügen ist, sofort an die Sozietäts-
Direktion einzusenden.
§. 62.
Die Brandschadenvergütigung wird für alle Beschädigung des versscher- uchelitager
ten Gebaudes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Ent-Srafoschadru-
stehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muth-Jergigzung-
willen darin einen Unterschied macht.
S. 63.
Wenn jedoch der Verdacht emssteht, daß das Eeuer von dem Wersicherten
selbst vorsätzlich verursacht oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein
Geheiß von einem Dritten angelegt ist, so hängt es von der Einleitung der
Kriminaluntersuchung und dem Ausfalle des Urtels ab, ob die Brandschaden-
Vergütigung wegsällt oder nach rechtskräftig entschiedener Sache nachzuholen ist.
Findet namlich der Richter den Verdacht nicht dringend genug, um gegen
den Versicherten eine Kriminaluntersuchung einzuleiten oder wird der ersicherte
nach eingeleiteter Untersuchung gänzlich freigesprochen, so muß die Nachzahlung
ersolgen. Wird der PVersicherte dagegen durch das Kriminalurtel zu einer or-
dentlichen oder außerordentlichen Strase verurtheilt, so fallt die erpflichtung
der Sozietät zur Zahlung der Brandschadenvergütigung fort. Wird derselbe
von dem Verdachte absichtlicher Brandstiftung durch den Richter von der In-
stanz absolvirt, so erha##t er nur ein Viertel derjenigen Entschädigungssumme, die
ihm wegen des an seinen Gebuden erlittenen Brandschadens gebührt haben
würde. Wer von dem Verdachte der Brandstistung durch grobe Fahrlssigkeit
(Nr. 2487.) 53“ von