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von der Instanz absolvirt wird, verliert zehn Prozent der ihm gebuͤhrenden Ent-
schaͤdigung. Erweiset aber spaͤterhin ein solcher von der Instanz Freigesprochener
seine nschuld voͤllig, und wird er demgemaͤß von dem Verdachte, der gegen ihn
obgewaltet hat, voͤllig freigesprochen, so wird ihm der Betrag der inne behaltenen
z oder resp. 10 Prozent nachgezahlt. In allen Faͤllen der Art ist aber zu un-
terscheiden, ob eingetragene Realschulden auf den versicherten Gebaͤuden haften
oder nicht. Ersteren Falls ist die Brandschadenverguͤtigung soweit zu gewaͤhren,
als solche zur Sicherung oder Befriedigung der Realglaͤubiger erforderlich ist
(S. 12.), und bleibt der Sozietaͤt alsdann nur der Civilanspruch gegen den
Versicherten und seine Mitschuldigen vorbehalten.
Zur besseren Verfolgung dieses Civilanspruchs werden in dem Falle einer
eingeleiteten Kriminaluntersuchung die betreffenden Gerichtsbehoͤrden angewiesen,
auf Regquisition der Direktion eine protestatio de non amplius intabulando auf
sämmtliche Grundstücke des präsumtiven Regreßpflichtigen einzutragen.
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Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des ersscherten selbst
oder von seinem Ehegatten, seinen Kindern oder Enkeln, oder von seinem Gesinde,
oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die Zahlung der
Brandschadengelder von Seiten der Sozietäkt nicht verweigert oder vorenthalten
werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen der Civilanspruch auf Rück-
gewähr nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vorbehalten, als dem Versicher-
ten, erstenfalls in seinen eigenen Handlungen, andernfalls in der hausvaterlichen
Beaufstchtigung der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung (culpa lata)
zur Last fällt.
S. 65.
Ob und wie weit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten, welcher den
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Entschä-
digung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beur-
theilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersah aber, welche dem Per-
sicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den Betrag
der von der Sozietät geleisteten Brandschadenvergütigung kraft der Versicherung
auf die Sozietät über.
8. 66.
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welches,
gleichviel, ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegsgebrauch,
d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke auf Besehl
eines Heerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt worden, wird von der Sozie-
taͤt verguͤtet.
S. 67.
Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bos-
heit des Militairs und Armcegefolges, oder gar nur auf PVeranlassung des
Kriegszustandes entstehen, werden von der Sozietät gleichfalls vergütet.
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§S. 68.
Eben so wenig sind von dieser Vergütigung solche Beschädigungen der
Gebäude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezündet, son-
dern bloß zertrümmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche 7277
asso-