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Bei Dienstvergehungen sind dieselben den für Königliche Beamte gelten-
den Gesetzen unterworfen.
S. 87.
Den Geschaͤftskreis der Beamten bestimmt die Direktion, welche zu-
gleich die Befugniß hat, bei Behinderung oder voruͤbergehender Ueberbuͤrdung
Einzelner einen Theil der Arbeiten einen oder den andern Mitbeamten zu
übertragen, ohne daß hierdurch ein Anspruch auf Entschädigung begruͤndet wird.
S. 88.
Die jaͤhrlichen Gehaͤlter der Direktionsmitglieder und der Beamten wer-
den nach einem von den Provinzial-Landtagsabgeordneten der assoziirten Staͤdte
aufzustellenden, von Unserm Minister des Innern zu genehmigenden Etat aus
der Feuersozietäts-Kasse bezahlt.
S SO.
Die Lokalerhebung der Feuersozietäts = Beiträge liegt den Magisträten
een 2 Prozent Rezepturgebühren von der durch sie eingehobenen Beitrags-
umme ob.
S. 90.
Die Magisträte sind nicht nur für die richtige Verwendung der Feuer-
Entschädigungsgelder und für die polizeiliche Aufführung der Gebdude verhaftet,
sondern es kiegt denselben auch die Fürsorge für die reglementsmäßige Verwal=
tung der Feuersozietäts-Gelder und deren reglementsmäßige Absendung an die
Sozietätskasse ob, und finden rücksichtlich der Vertretungs-erpflichtung die
allgemeinen gesetzlichen Worschriften auf selbige Anwendung.
S. 91.
Bei der Feuersozietäts-Direktion wird für jede zu dem Verbande ge-
hörige Stadt besonders ein Lagerbuch geführt, in welches alle, das Feuerver-
sicherungs-Geschaft betreffende Haupthandlungen sorgfältig eingetragen werden.
S. 92.
Es wird dabei das diesem Reglement beigefuͤgte Formular angewandt.
S. 93.
– Nach demselben führt zugleich jeder Magistrat ein Lagerbuch (Kataster)
für die Stadt. Damit zwischen diesem und dem Lagerbuche der Direktion eine
vollkommene Uebereinstimmung erhalten werde, muß jeder Magistrat alljährlich
eine getreue und von ihm beglaubigte Abschrift aller Veränderungsvermerke,
welche seit dem Zeitpunkte der letzten gleichartigen Berichtserstattung stattgefun-
den haben, in duplo an die Direktion einsenden, von welcher ihm das Duplikat
mit dem Atteste der Uebereinstimmung mit ihrem Lagerbuche versehen, binnen
längstens drei Monaten zurückgesendet wird.
5. 94.
Sowohl bei den Magisträten als bei der Direktion werden die Lager-
Bücher in der Art geführt, daß jedes einzelne, ein abgegrenztes Besitzthum bil-
dende (§. 26.) mit einer besondern Hausnummer versehene Gebdude, welches
ausgenommen wird, auch im Lagerbuche sein besonderes Folium und eigene
Nummer erhalt.
Jahrgang 1841. (Nr. 2497. 54 Er-