Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 356 — 
Ereignen sich Veraͤnderungen in der Versicherungssumme oder der Klasse, 
so werden solche auf dem betreffenden Folium von dem Magistrate nach vor- 
gängiger Genehmigung der Direktion vermerkt. 
Das Lagerbuch bei der Direktion ist allein als authentisch zu betrachten 
und im Falle einer etwanigen Differenz gegen die Lagerbücher der Magisträte 
immer entscheidend. 
8. 95. 
Jur Erhebung der Feuersozietäts-Beiträge hat jeder Magistrat eine 
Heberolle anzusertigen und selbige in förmlicher Ausfertigung dem Rendanten 
der Feuerkassen-Rezeptur zuzustellen. 
§. 90. 
Die Spezialrezepturen müssen die erhobenen Summen in der gestellten 
Frist an die Hauptkasse abliefern, in welcher sich das ganze Kassen= und Rech- 
nungswesen der Sozietät zentralisire, und welche daher auch alle Ausgaben . leistet. 
Der Direktion bleibt überlassen, zur Erleichterung des Kassenverkehrs einzelne, 
der Hauptkasse obliegende Zahlungen auf die Spezialrezepturen anzuweisen. 
S. 97. 
Der oben (§. 49.) erwähnte eiserne Gonds wird bei der Städte-Feuer- 
Sozietärs-Direktion verwaltet und zum Vortheile der Sozietät theils bei der 
Bark, theils durch solche Papiere belegt, die wie Staatsschuldscheine, Stän- 
dische Obligationen und Märkische Pfandbriefe pupillarische Sicherheit gewähren. 
Ber der Belegung hat die Direktion darauf Rücksicht zu nehmen, daß 
von cinem angemessenen Theile der Bestände zu jeder Zeit Gebrauch gemacht 
werden kann. . 
In gleicher Art wird es auch mit den etwa sonst sich anhdufenden, au- 
genblicklich aber entbehrlichen Kassenbeständen gehalten. 
S. 98. 
Die Verwaltung der Feuersozietaͤts-Gelder in jeder Stadt ist als Kom- 
munalsache zu behandeln, und treten hinsichtlich der Kassenverwaltung und der 
daruͤber zu fuͤhrenden Kontrolle die Vorschriften der Staͤdteordnung ein. 
S. 99. 
Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Beitraͤge selbst resp. baar 
und in Quittungen über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen prompt er- 
solge, und zu dem Zwecke bei der Städte-Feuersozietäts-Kasse für jede Elemen- 
tar-Steuerrezeptur ein besonderes Konto führen zu lassen, liegt der Sozietäts- 
Direktion bei eigener Verhaftung ob. 
S. 100. 
Die Feuersozietäts-Direktion legt dem Kommunal-Landtage der Kurmark, 
welchem die Kommunal-Landtage der Neumark und der Niederlausitz in dieser 
Hinsicht ihre Berwaltungsrechte delegiren, alljährliche Rechnung; der Kurmar= 
kische Kommunal-Landtag nimmt dieselbe ab und dechargirt die Direktion. 
Die Rechnung mit dem beantworteten Abnahmeprotokolle wird demnächst 
dem Ober-Präsidenten der Provinz Brandenburg eingercicht, welcher sie den 
Kommunal-Landtagen der Neumark und der Niederlausitz zur Kenmnißnahme 
zusendet. Den leßtern bleiben etwanige Bemerkungen über die Verwaltung 
un- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.