14.
Pramien and
Entschädlgun-
en, welche die
ozletaͤt ge-
Söhre.
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5S. 114.
Jeder sachverständige Bauhandwerker in einer assoziirten Stadt soll
verpflichtet seyn, innerhalb des Kreises, in dem er anfässig ist, auf die Auffor-
derung der Feuersozietäts-Behörden, in den Tar= und Brandschadenaufnahme-
Terminen sich einzusinden und als Sachverständiger zu fungiren. Für diese
Mühwaltung werden demselben außer den Fuhrkosten, wo diese nöthig sind,
20 Sgr. bis 1 Rthlr. 10 Sgr. Diäten bewilligt.
115.
Außer den eigentlichen Brandentschaͤdigungsgeldern sollen von der Staͤdte-
Feuersozietaͤts-Direktion auch noch an Praͤmien angewiesen werden:
1) für die erste Spritze, welche von auswaͤrts, d. h. aus einem nicht zum
Stadtgemeindebezirke gehoͤrigen Orte oder Etablissement, zu Hülfe
kommt 10 Rrhlr.
2) für die zweieee . ZüRthlr.
3) für jede ander 288 Nthlr.
4) für den ersten beim Feuer von auswärts eintreffenden
Wasserwaggeen 2 Rehlr.
5) für den zweiten 1 thlr.
sedoch nur für den Fall, daß dieselben bei Löschung des Feuers wirklich in Thä-
tigkeit gekommen sind.
S. 116.
Diese Prämien werden an die Obrigkeit der Orte, zu welchen die
Soritzen und resp. Wasserwagen gehören, gezahlt, und es bleibe denselben über-
lassen, darüber herkömmlich oder nach Gemeindebeschluß zu disponiren.
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5S. 117.
st die Löschung und Hülfe bei einem nicht assoziirten Eigenthümer
nothwendig gewesen, so hat dieser die Prämie ganz aus eigenen Mitteln zu
entrichten, wenn aber zugleich assoziirte Gebaude abbrennen oder beschadigt wer-
den, so wird der Beitrag des Nichtassozürten nach dem Verhältnisse des entstan-
denen Feuerschadens berechnet, sofern nicht in dem einen oder andern Falle die
Privatanstalt, bei welcher er versichert war, nach ihren Statuten gleichfalls
Prämien zahlt oder übernimmt.
« Wenn aber die Löschung und Hülfe bei einem im Gemenge mit städti-
sorn Gebaͤuden liegenden, zum platten Lande gehoͤrigen Gebaͤude eintritt, so
at, falls der Eigenthuͤmer bei der Landfeuersozietaͤt nicht assoziirt ist, dieser die
Praͤmie ganz aus eigenen Mitteln zu entrichten, andernfalls faͤllt deren Zahlung
der Landfeuersozietaͤt nach den bei solcher bestehenden reglementarischen Bestim-
mungen zur Last. Wenn aber bei der Staͤdtefeuersozietaͤt assozürte Gebaͤude
gleichzeitig mit zum platten Lande gehörigen abbrennen oder beschüdig werden,
so wird der Beitrag nach dem Derhaltnisse des entstandenen Feuerschadens be-
rechnet und resp. von dem Gebudebesitzer oder der Landfeuersoziekdt und der
Städtefeuersozietct nach diesem erhaltnisse vergütigt. ·
In allen Faͤllen zahlt die Sozietaͤtskasse unter Vorbehalt ihres Regres-
ses an den Verpflichteten die Praͤmie vorschußweise.
S. 118.
Außer diesen Praͤmien wird weder an auswaͤrtige Kommunen, noch an
die-