A.
Anweisung,
wie bei der zur Beurtheilung des abgegebenen Versicherungsquantums
nöthigen, vom Eigenthümer zu besorgenden Beschreibung eines in der all-
gemeinen Feuersozietät zu assekurirenden Gebäudes zu verfahren ist.
(Zu §. 25. des Reglements gehörig.)
Des Titelblatt des Schema's muß vollständig, allenfalls mit Zurhandnahme
des Besicdokuments ausgesüllt werden: Nachtheilige Golgen aus unrichtiger Be-
zeichnung der Mamen und besonders der Hypothekennummer treffen den Ver-
sicherten; die Nummer des Feuerkatasters wird nachträglich von dem Magistrate
inserirt werden. Im Schemoa selbst ist das Gebdude deutlich und dergestalt be-
stimmt zu numeriren und zu benennen, daß es mit andern auf keine Weise ver-
wechselt werden kann; dies ist in der ersten und zweiten Spalte des gedruckten
Schema's zu vermerken.
Sodann folgt die Angabe der Länge und Breite des Gebaudes und der
Höhe der verschiedenen Stockwerke. Diese, so wie alle übrige etwa vorkom-
mende Abmessungen wusen immer in Preußischem Maaße gemacht werden. Ist
das Gebaͤude nicht winkelrecht, so wird die Länge vorn und hinten oder die
verschiedene Breite angegeben. Die Höhe der Stockwerke ist immer die lichte
Höhe vom Fußboden bis zum Gebälke.
Hat das Gebdude Anbau oder Seitenflügel, so werden dieselben abge-
sondert gemessen und beschrieben. Ist das Gebdude von ungleicher Höhe oder
an einer Seite oder an einer gewissen Länge vielleicht eine Elage höher, als im
Uebrigen, so wird dieses gleich hier oder, wenn es passender ist, bei der Bau-
kest des Daches bemerkt. Zur Angabe dieser Abmessung ist die dritte Spalte
bestimmt.
In die vierte, fünfte, sechste, siebente, achte und neunte Spalte kommt
eine kurze Deschreibung der Bauart des Gebdudes, nidmlich der Wände, Brand-
Giebel, Fußböden, Decken des Daches mit den kee Rinnen, Dachfenstern
unl. w. und der Feueressen. Es kommt bei allem diesen vorzüglich auf die An-
gabe an, von welchen mehr oder weniger verbrennlichen Materialien die ver-
schiedenen Theile des Gebudes, besonders die in der Nähe der Feuerstellen,
konstruirt sind, z. B. Schornsteinwände, Rauchkammern, Brandmauern, Rauch-
fc#enge, Küchen, Fußboden oder die Außenseite des Gebäudes ausmachen, als:
Dachbedeckung, Gesimse, Rinnen, Dachfenster, dußere Wände, bei den Feuer-
Essen auf die Angabe ihrer mehr oder weniger feuergefährlichen Anlage, außer-
dem auf Angabe der Konstruktionsart der Gebäudetheile selbst, um ihren Werth
zu beurtheilen. Letztere Angabe muß, wie Alles, in bekannten und verständlichen
Ausdrücken geschehen. 3
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