Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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In der zehnten Spalte folgt eine Angabe der abgesonderten einzelnen 
Theile des Gebaͤudes, als Thuͤren, Thore, Fenstern, Luken, Verschlaͤge u. s. w., 
der Anzahl nach, und wenn sie von dem Gewöhnlichen abweichen, der Beschaffen- 
heit und Größe nach. # 
In der eilsten Spalte wird angegeben, welche Räume das Gebäude ent- 
häle, die Zahl, und wo es nöthig, im Allgemeinen der Größe nach, z. B. bei 
Wohngebduden: wie viel Stuben, Kammern, Stle, Flure, Küchen u. s. w., 
bei Wirchschaftsgeb#uden: wie viel Ställe, auf wie viel Bieh, Remisen, auf wie 
viel Wagen u. s. w., das Gebdude umfaßt. 
In der zwölften Spalte wird die Lage des Gebdudes gegen seine Um- 
gebungen, besonders in Hinsicht auf Feuersgefahr von außen und Schwierigkeit 
oder Leichtigkeit der Rettung bei entstehendem Brande, beschrieben. 
In der dreizehnten Spalte wird der dermalige Zustand des Gebäudes 
in den einzelnen Theilen nach der Ordnung der vorigen Kolumnen, allgemein 
und besonders so angegeben, daß daraus auf den Werth geschlossen werden 
kann. Die Angabe des Alters des Gebdudes ist, wenn auch nur ungefähr, wo# 
sie zu haben, nothwendig. 
Die vierzehnte Spalte ist zur Bemerkung solcher Umstände, die außer- 
dem zur Beurtheilung der Feuergefährlichkeit und des dermaligen Werths des 
Gebdudes noch nützlich seyn können, aufbehalten, z. B. wann das Gebcude zu- 
letzt bedeutend reparirt worden, ob feuergefährliche Gewerbe darin betrieben wer- 
den oder nicht u. s. w. 
In der funfzehnten Spalte endlich wird die Summe, mit welcher, und 
die Klasse, in welcher der Eigenthümer sein Gebäude zu versichern wünscht, in 
Preußischem Kourant angegeben. 
Wenn das Gebäude etwa im Innern an einer Stelle im Werthe sehr 
von der andern abweich, z. B. wenn in diesen oder senen Zimmern kostbare 
verbrennliche, zum Gebäude gehörige Einrichtungen gemacht worden sind, so 
muß solches in der passenden Spalte kurz, allenfalls mit Angabe des Werths 
der Anlagen, bemerkt werden, damit nach etwanigem partiellem Brande bei der 
Absch#tzung darauf Rücksicht genommen werden kann, und es bleibt Sache des 
Anfertigers der Beschreibung, dergleichen Umstände nicht zu übergehen, weil 
darauf hernach nicht gerücksichtigt werden kann, und eine Angabe nach dem 
Brande gar nicht oder nur durch weitlduftige Aufstellung von Zeugen stattfindet. 
Um die Gersicherer mit denjenigen gesetzlichen Porschriften bekannt zu 
machen, welche die Lozirung in den vier verschiedenen Versicherungsklassen be- 
dingen, wird auf den Inhalt des s. 39. des Reglements verwiesen, welcher 
wörtlich folgendergestalt lautet: 
8. 39. 
Die Summe des ordentlichen Beitrags bestimmt sich für jedes ver- 
sicherte Gebdude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit und Be- 
nutzung und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergesährlichkeit gehört. 
Es sollen ndmlich in der Städte-Feuersozietdt 4 Klassen stattfinden: 
I. Zur ersten Klasse gehören: 
a) ganz masstve Gebdude mit Stein= oder Metallbedachung oder 
mit einer Bedachung nach Dornscher Methode. 
Jahrgang 1819. (Nr. 2187.) 55 b) Fach-
	        
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