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(Nr. 2401.) Allerhöchste Kabineksorder vom 18. August 1844., betreffend dle Porto-Ermößi=
gung für Brief= und Schriftensendungen.
A- den Antrag des Staatsministeriums vom 14. d. M. will Ich unter Vor-
behalt einer vollständigen Umarbeitung des Porto-Tax-Regulativs vom 18. De-
zember 1824. vom 1. Oktober d. J. an, nachstehende Ermäßigung der Brief-
Porto-Taxe eintreten lassen.
Das Porto für den einfachen Brief soll von dem angegebenen Zeitpunkte
an nicht ferner nach den, im s. ö. des Porto-Tax-Regulativs vom 18. Dezember
1824. bestimmten, sondern nach folgenden Sätzen erhoben werden:
bis zu 5 Melillen. 1 Sgr.
über 5 bis 10 Meilen 14.-
-10 215 -..... Z-
-15-20-..... Lis-
120-30 - .3-
-30-50 -..... 4 z
·: 50 100 -..... b-
uͤber 100 Meilen fuͤr jede weitere
Entfernung innerhalb des Staats 6
Diese Taxe findet nur auf Brief= und Schriftensendungen Anwendung. —
Für Packet= und Geldsendungen bleiben auch in solchen Fällen, in welchen bei
Taxirung dieser Sendungen nach den jetzt beskehenden Vorschriften das Brief-
Porto zum Grunde gelegt wird, die bisherigen Portosätze in Kraft, wie über-
haupt alle vorstehend nicht abgeänderten Bestimmungen des Porto-Tarx-Regu-
lativs vom 18. Dezember 1824. unverändert fortbestehen. — Das Staats-
Ministerium hat diese Order durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Erdmannedorf, den 18. August 1844.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.