Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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(Nr. 2401.) Allerhöchste Kabineksorder vom 18. August 1844., betreffend dle Porto-Ermößi= 
gung für Brief= und Schriftensendungen. 
A- den Antrag des Staatsministeriums vom 14. d. M. will Ich unter Vor- 
behalt einer vollständigen Umarbeitung des Porto-Tax-Regulativs vom 18. De- 
zember 1824. vom 1. Oktober d. J. an, nachstehende Ermäßigung der Brief- 
Porto-Taxe eintreten lassen. 
Das Porto für den einfachen Brief soll von dem angegebenen Zeitpunkte 
an nicht ferner nach den, im s. ö. des Porto-Tax-Regulativs vom 18. Dezember 
1824. bestimmten, sondern nach folgenden Sätzen erhoben werden: 
bis zu 5 Melillen. 1 Sgr. 
über 5 bis 10 Meilen 14.- 
-10 215 -..... Z- 
-15-20-..... Lis- 
120-30 - .3- 
-30-50 -..... 4 z 
·: 50 100 -..... b- 
uͤber 100 Meilen fuͤr jede weitere 
Entfernung innerhalb des Staats 6 
Diese Taxe findet nur auf Brief= und Schriftensendungen Anwendung. — 
Für Packet= und Geldsendungen bleiben auch in solchen Fällen, in welchen bei 
Taxirung dieser Sendungen nach den jetzt beskehenden Vorschriften das Brief- 
Porto zum Grunde gelegt wird, die bisherigen Portosätze in Kraft, wie über- 
haupt alle vorstehend nicht abgeänderten Bestimmungen des Porto-Tarx-Regu- 
lativs vom 18. Dezember 1824. unverändert fortbestehen. — Das Staats- 
Ministerium hat diese Order durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Erdmannedorf, den 18. August 1844. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium.