Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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§. 25. Zieht ein Dienstbote aus Veranlassung des Dienstes durch Ver- 
schulden der Herrschaft sich eine Krankheit zu, so ist die Herrschaft verpflichter, 
für die Kur und Verpflegung desselben, auch über die Dienstzeit hinaus, zu sor- 
gen, und darf vom Lohne dieserhalb nichts abziehen. 
s. 26. Wird ein Dienstbote sonst ohne eigenes Verschulden im Dienste 
krank, so hat die Herrschaft ihm eine unentgeltliche Verpflegung auf 4 Wochen, 
oder bis zum Ende der Dienstzeit, wenn dieses früher eintrite, ohne Abzug am 
Lohn, zu gewähren. Kurkosten muß jedoch der Dienstbote aus eigenen Mit- 
teln bestreiten. Sind an dem Orte öffentliche Anstalten vorhanden, wo der- 
gleichen Kranke ausgenommen werden, so muß das Gesinde es sich gefallen 
lassen, wenn die Herrschaft seine Unterbringung daselbst veranstaltet. 
#. 27. Der Herrschaft wird auf ihren Eid geglaubt, wenn die Frage 
entsteht, wie viel. Lohn ausbedungen worden, ob der Lohn des abgelaufenen 
Jahres gezahlt sey, und wie viel für das laufende Jahr auf Abschlag ge- 
zahlt worden? « 
usw«-»gka §.28.StirbtcinDienstbote,sokönnenseineErbenLohnundKost- 
Zfssssmgeldnursoweitfordern,akssolchefürdieZeitbiszumKrankcnlagertück- 
Tod. staͤndig sind. Die Begraͤbnißkosten fallen der Herrschaft nicht zur Last. 
5. 20. Stirbt das Haupt der Familie, oder dasjenige Mitglied der- 
selben, fuͤr dessen besondere Bedienung das Gesinde gemiethet worden, so braucht 
dieses nicht laͤnger als bis zur naͤchsten ortsuͤblichen Ziehzeit beibehalten zu wer- 
den; doch ist ihm die Entlassung mindestens acht Tage vor der Ziehzeit an- 
zukuͤndigen. 
5. 30. Erfolgt diese Ankündigung nach der Kündigungsfrist, so muß 
dem Gesinde der baare Lohn für das nächstfolgende Vierteljahr start Enrschi- 
digung für die verspäktete Kündigung gewährt werden. Monatsweise gemiethe- 
tes Gesinde erhält in einem solchen Falle, wenn der Tod vor dem 15 ten Mo- 
natstage sich ereignet, Lohn und Kost nur auf den laufenden, sonst aber auch 
auf den folgenden Monat. 
#. 31. Der Tag der Konkurs-Eröffnung über das Vermögen der 
Herrschaft ist in Beziehung auf den Dienstvertrag dem Todestage gleich 
zu achten. 
II. Stne Anf. . 32. Ohne Aufkündigung kann die Herrschaft das Gesinde sofort 
nigung ren enklassen, wegen Umtreue, hartnackigen Ungehorsams, oder durch eigene Schuld 
Herrcchaft. ver-
	        
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