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veranlaßter Unfähigkeit, wegen Unsfttlichkeiten, durch welche die Ruhe oder Si-
cherheit des Hauses gestärt wird, und überhaupt wegen solcher Handlungen,
welche, wie die angeführten, mit dem nach der Natur des Dienst-Merhältnisses
in das Gesinde zu setzenden Vertrauen und mit einer geregelten Hausordnung
unvereinbar sind.
5. 33. Das Gesinde kann den Dienst ohne vorherige Aufkündigung irr
verlassen: Erhie 1t 3n
a) wenn es von der Herrschaft sehr hart behandelt wird, siades.
b) wenn es haͤufig ungeeignete Bekoͤstigung erhaͤlt,
e) wenn ihm Unsittliches zugemuthet wird,
Owennes durch schwere Erkrankung zur Fortsetzung des Dienstes unver-
mögend ist,
so wie überhaupt wegen solcher Handlungen der Herrschaft, welche, wie die an-
geführten, mit den von Seiten des Gesindes an die Herrschaft nach der Na-
tur des Dienstverhältnisses zu machenden Anforderungen unvereinbar find.
5. 34. Vor Ablauf der Dienstzeit, jedoch nur nach voryergegangener I1. Ver der
Aufkündigung kann die Herrschaft den Dienstboten entlassen: 3rolcncg
a) wenn demselben die nöthige Geschicklichkeit zu den übernommenen Ge- ger Kundigung.
schäften abgeht,
b) wenn nach geschlossenem Miethovertrage die Dermögens-Umstände der
Herrschaft dergestalt in Abnahme gerathen, dab dieselbe sich entweder
ganz ohne Gesinde behelfen, oder doch dessen Zahl einschränken muß.
5. 35. Dienstboten dürfen vor Ablauf der Dienstzeit, jedoch nur nach
vorhergegangener Aufkündigung den Dienst verlassen:
a) wenn die Herrschaft den bedungenen Lohn in den festgesetzten Terminen
nicht richtig zahlt,
b) wenn die Herrschaft das Gesinde einer öffentlichen Beschimpfung aussetzt,
c) wenn der Dienstbote durch Heirath oder auf andere Art zur Anstellung
einer cigenen Wirthschaft vortheilhafte Gelegenheit erhält, welche durch
Aushaltung der Dienstzeit versäumt werden würde,
wenn der Dienstbote, dessen Bruder zum Militairdienste eingestellt wird,
nach dem Zeugnisse der Kreisbehörde zur Ernährung und Unterstützung
seiner Familie erforderlich ist,
Tc) wenn das Haupt der Familie oder dasjenige Mitglied derselben, für
dessen besondere Bedienung das Gesinde gemiethet worden ist, stirbt.
Jahrgang 189#. (Nr. 2491.) 62 5. 36.