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§ 36. In allen Fällen, wo der Miethsvertrag innerhalb der Dienst-
zeit, sedoch nur nach vorhergegangener Aufkündigung ausgehoben werden darf,
muß dennoch das laufende Viertelfahr, und bei monaksweise gemiethetem Ge-
sinde, der laufende Monat ausgehalten werden.
#. 37. Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer erst nach der
(Vermiethung vorgefallenen Veränderung ihrer Umstände denselben in ihrer
Wirthschaft nicht entbehren können, oder der Dienstbote in eigenen Angelegen-
heiten eine weite Reise zu unternehmen gensthigt wird, so kann er zwar eben-
falls seine Entlassung fordern, er muß aber alsdann einen anderen tauglichen
Dienstboten statt seiner stellen und sich mit demselben wegen Kost und Lohn,
ohne Schaden der Herrschaft, absinden.
Was bel Aaf- #5. 38. In allen Fällen, wo die Herrschaft einen Diensiboken während
nms der Dienstzeit mit oder ohne Aufkündigung zu entlassen berechtigt ist, kann der
Ptenvor der En- Dienstbote Lohn und Kost oder Kostgeld nur nach Verhältniß der Zeit fordern,
Pie an während welcher er wirklich gedient hat.
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5§. 39. Ein Gleiches gilt von denjenigen Fällen, in denen der Dienstbote
wegen einer ihm zugestoßenen Krankheit, oder nach vorgängiger Aufkündigung,
den Dienst verlassen darf.
#5 . 40. In den übrigen Fällen, in denen der Dienstbote sofort und
ohne Aufkündigung den Dienst zu verlassen berechtigt ist, muß die Herrschaft
demselben Lohn und Kost für die Dauer der Kündigungsfrist geben.
Nochtliche gol- 5. 41. Wenn die Herrschaft aus anderen als gesehmähbigen Ursachen
gaelner rie das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit entlähßt, so muß dieses sich wegen der
jenen Entlese Wiederaufnahme an die Polizei-Behörde wenden, welche die Herrschaft zur
Fortsetzung des Dienstvertrags aufzufordern hat. Bleibt diese Aufforderung
fruchtlos, so muß die Herrschaft dem Gesinde Lohn und Kost für die Dauer
der Kündigungsfrist geben.
u10 ge §. 42. Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige
1.a ssnnn Ursache den Dienst verläßt, muß von der Polizei-Behörde auf Verlangen der
erlalsung dis Herrschaft durch Zwangsmittel zur Fortsetzung desselben angehalten werden, wenn
die Herrschaft es nicht vorzieht, sich mit dem Schadenersatz zu begnügen. Das
Ge-