Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Gesinde hat im letzteren Falle nicht nur diesen Schadenersatz zu leisten, sondern 
ist auch mit einer Polizeistrase von 1 bis 5 Thalern zu belegen. 
5. 43. Die HSerrschaft ist verpflichtet, dem Gefinde bei dessen Abzuge Entosne 
ein der Wahrhelt gemäßes Zeugniß über die von demselben geleisteren Dienste 3 ugnls. 
auszustellen. 
5s. 44. Werden dem Gesinde in diesem Zeugnisse Beschuldigungen zur 
Last gelegt, die sein weiteres Fortkommen hindern wuͤrden, so kann dasselbe auf 
polizeiliche Untersuchung antragen. 
§ 45. Wird bei dieser Untersuchung die Beschuldigung ungegruͤndet 
befunden, so muß die Polizei-Behörde dem Gesinde ein Zeugniß auf Kosten 
der Herrschaft ausfertigen lassen. 
5 . 46. Hat hingegen die Herrschaft einem Gesinde, welches sich grober 
Laster und Veruntreuungen schuldig gemacht hat, das Gegentheil wider besseres 
Wissen bezeugk, so muß sie für allen einem Dritten daraus entstehenden Scha- 
den nach den allgemeinen gesetzlichen Grundsätzen haften, und verfällt in eine 
Geldstrafe von 1 bis 5 Thalern. 
§. 47. So weit es nur darauf ankommet, die Erfüllung gegenseitiger r ire 
erbindlichkeiten während des bestehenden Dienstes, ferner die Annahme oder 
den Antritt, das Behalten oder Bleiben, den Abzug oder die Entlassung des 
Gesindes, endlich die Ertheilung eines Abschieds-Zeugnisses von Seiten der 
Herrschaft zu bewirken, entscheidet die Polizei-Behörde und setzt ihre Entschei- 
dung sofort in Wollzug. 
5§s. 48. Mit Ausnahme der Streitigkeiten über die Beschaffenheit des 
Emtlassungs-Zeugnisses findet zwar gegen die Entscheidung der Polizei-Behörde 
die Berufung auf den Rechtsweg Statt; bis zur Beendigung desselben behalt 
es jedoch bei den polizeilichen Anordnungen sein Bewenden. 
§. 40. Ueber Ansprüche nach Aufhebung des Vertrages hat die Poli- 
zei-Behörde niemals zu entscheiden. 
§. 50. In Ansehung der Kompetenz der Behäörden zur Festsetzung der 
in dieser Ordnung angedrohten Strafen verbleibt es bei den in den verschiede- 
(Nr. 2493.) nen
	        
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