Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Zweigbahnen, als auch auf die oben (5. 1.) gedachte Forkfühung der Bahn nach 
Bamberg erstrecken. 
Dieselbe isi befugt, den Transport auf der Bahn fär eigene Rechnung 
zu betreiben, und wird, wenn andere Unternehmer den Transport besorgen möch- 
ten, davon ein Bahngeld erheben. Die Direktion der Gesellschaft ist ermächtigt, 
mit Zustimmung des Verwaltungsraths und unker Genchmigung der drei hohen 
Regierungen, auch auf andern Bahnen den Betrieb für eigene Rechnung zu 
übernehmen und deshalb Derträge abzuschließen. 
56. 4. Der Tarif, sowohl für die Güter, als für die Personen-Beför- 
derung, so wie der Tarif für das Bahngeld, imgleichen jede Aenderung dieser 
Tarife bedarf der Genehmigung der drei hohen Regierungen. Auch bleibt den- 
selben nicht nur die Genehmigung, sondern, um das nothwendige Ineinander= 
greisen mit den Fahrten auf anderen Bahnen zu sichern, auch die Abanderung 
der Fahrpläne vorbehalten. 
§. 5. Die Gesellschaft hat ihr Domizil in Erfurt und ihren ordent- 
lichen Gerichtsstand bei dem dortigen Königlichen Land= und Stadtgerichte, 
jedoch unbeschadet des besondern Gerichtsstandes, welchen dieselbe vor anderen 
Königlich-Preußischen, Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen und Her- 
zjoglich Sachsen-Koburg und Gothaischen Gerichtsstellen nach der bestehenden 
Landesgesetzgebung anzuerkennen hat. 
&4¼. 6. Das zum Bau der §. 1. bezeichncten Bahn nebst Zubehör, zur 
Anschaffung des Betriebmaterials und Inventars, zur Verzinsung der Einjah= 
lungen und Bestreitung der Generalkosten bis zu dem §. 7. bestimmten Zeit- 
punkte erforderliche Kapital wird vorldufsig auf 
„Neun Millionen Thaler“ 
sestgesetzt, und durch Aktien zu Einhundert Thalern ausgebracht. 
Von diesem Kapitale übernehmen die drei hoben Regierungen den vier- 
ten Theil mit 2,250,000 Thalern, worüber besondere Staats-Akien ausgefertigt 
werden; die übrigen drei Viertheile mit 6,750,000 Thalern werden durch Pri- 
vat-Aktien beschafft. 
5. 7. Die definitive Feststellung des nöthigen Kapitals erfolgt durch die 
Direktion mit Zustimmung des Verwaltungsrathes und unter Genehmigung der 
drei hohen Regierungen nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Betrieb 
auf der ganzen Bahn von Halle bis Eisenach eröffnet wird. Sollte sich dabei 
ein Mehrbedarf über den angenommenen Betrag von 9,000,000 Thalern her- 
ausstellen, so wird dieser Mehrbedarf nach der Bestimmung der drei hohen Re- 
girrungen entweder durch Erhöhung des Aktienkapitales oder durch eine Anleihe 
ausgebracht. 
§. 8. Jeder Zeichner einer Aktie ist Mitglied der Gesellschaft (Akrio- 
nair), unterwirft sich dem Statute derselben und nimmt an dem Gewinne 
und Perluste nach Verhältniß seines Akrtienkapitals Antheil. Er 
scheidet durch Verdußerung des Quittungsbogens (5§. 13.) aus der Gesell- 
schaft, jedoch vorbehaltlich der fortbestehenden WVerhaftung (§. 15.). Der recht- 
mäßige Erwerber des Quittungsbogens wird Mitglied der Gesellschaft. Jeder 
Vorzeiger eines auf seinen Namen ausgestellten oder auf ihn übertragenen 
Quiktungsbogens wird Seitens der Gesellschaft als legitimirker Eigenthümer 
(Nr. 21085.) 63° an-
	        
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