Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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5. 43. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem DVerwal= 
tungsrathe und der Direktion über die §S. 41. zu 1., 2., 3., 4. und 7. ver- 
zeichneten Gegenstände ist die Direktion, Falls dieselbe sich bei der Entscheidung 
des Verwaltungsraths nicht beruhigen will, berechtigt, eine gemischte Konferenz 
zu verlangen, in welcher die streitige Frage von sämmtlichen anwesenden Mit- 
gliedern des Verwaltungsraths und der Oirektion nach Stimmenmehrheit ent- 
schieden wird. Den Worsitz in der gemischten Konferenz führt der Vorsitzende 
des Verwaltungoraths, dessen Votum auch bei Stimmengleichheit den Aus- 
schlag giebt. Zur Gültigkeit eines Beschlusses einer gemischten Konferenz ist 
nöthig, daß sowohl die Mitglieder des Verwaltungsraths als der Oirektion 
jede für sich, wenigstens in beschlußsahiger Zahl ihre Stimmen abgegeben haben. 
In gleicher Weise wird in gemischter Konferenz über diejenigen Gegenstände 
berathen und beschlossen, welche nach S§. 3., 7. und 27. der gemeinsamen Be- 
stimmung der Gesellschafts-Dorstände anheimgegeben sind. 
§K. 44. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer ihren 
baaren Auslagen, deren Festsetzung von dem Kollegium erfolgt, keine Remune- 
ration. Die Auslagen derselben an Reisekosten und Diäten werden von dem 
Vorsitzenden, andere Auslagen von dem Kollegium selbst festgesetzt. 
  
D. Von der Direktion. 
§. 45. Die Direktion der Gesellschaft hat in Erfurt ihren Sitz, und 
besteht aus sieben Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von den hohen Re- 
gierungen ernannt, denen es vorbehalten bleibt, für jedes derselben einen Stell- 
vertreter zu bestellen. Die übrigen vier Direktionsmitglieder, imgleichen vier 
Stellvertreter für dieselben werden durch Wahl des Verwaltungsrathes (§. 41.) 
aus der Zahl der in Erfure, Weimar und Gotha wohnenden Aktionaire bestellt, 
und zwar muß aus jeder dieser drei Städte mindestens ein Mitglied und ein 
Stellvertreter erwählt werden. 
#5. 46. Die von den drei hohen Regierungen zu ernennenden Direktions- 
Mitglieder und deren Stellvertreter brauchen nicht Aktionaire zu seyn. 
Die von der Gesellschaft durch den Verwaltungsrath gewählken Mit- 
glieder der Direktion und deren Stellvertreter müssen wanzig Aktien oder 
dieser Aktienzahl entsprechende Quittungsbogen, welche wahrend der Dauer des 
Amces bei der Direktion niederzulegen sind, besitzen oder erwerben. 
Nicht wahlfahig sind: 
1) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen; 
2) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder ihre Zahlungen ein- 
gestellt haben, und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung 
ihrer Glädubiger nachzuweisen. 
.Werden Beamte dieser oder einer anderen Eisenbahn-Gesellschaft gewühlt, 
so müssen sie spätestens innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Bekanntmachung der 
Wahl ihr Amn niederlegen, widrigenfalls die auf sie gefallene Wahl ungulin 
ist,
	        
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