Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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ist, und diejenigen, die nach ihnen die meisten Stimmen haben, der Reihefolge 
nach eintreten. 
Auch dürfen zwei Mitglieder oder Stellvertreter der Dircktion nicht 
Theilnehmer an demselben Handlungsgeschäfte seyn. 
5. 47. Von den gewählten vier Direktionsmitgliedern und vier Stell- 
vertretern scheiden alljährlich regelmäßig nach abgehaltener ordentlicher General= 
Versammlung ein Mitglied und ein Stellvertreter aus, welche sosort durch neue 
Wahl des Verwaltungörathes zu ersetzen sind. · 
Das Ausscheiden erfolgt nach dem Amtsalter und bei gleichem Amtsalter 
durch das Loos. 
Die Ausscheidenden sind wieder waͤhlbar. 
Jede neue Wahl muß mit Ruͤcksicht auf die Bestimmung des 8. 45. 
uͤber den Wohnsitz der Direktionsmitglieder und Stellvertreter erfolgen. 
Die beim Beginn des Unternehmene gewählten vier Mitglieder und vier 
Stellvertreter bleiben jedoch im Amte, bis nach Abhaltung der *m ordent- 
lichen General-Versammlung, welche nach Eröffnung des Betriebes auf der 
ganzen Bahn von Halle bis Eisenach Statt findet. 
#5 48. Jedes von der Gesellschaft gewählte Direktionsmikglied, so wie 
jeder Stellvertreter ist berechtigt, sein Amt nach vorgängiger dreimonatlicher 
schristlicher Aufkündigung niederzulegen, ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, 
Falls während der Amtsdauer eine Aenderung des Wohnortes oder eines der, 
5. 46. gedachten Hindernisse eintritt oder der Verwaltungsrath es verlangt. 
§. 40. Bei einzelnen Vakanzen, welche durch Tod, Niederlegung des 
Amtes oder gezwungenes Ausscheiden eintreten, erfolgt der Ersah Eines der ge- 
wählten Direktionomitglieder aus der Zahl der Stellvertreter nach der bei 
der Wahl als Stellvertreter Statt gefundenen Stimmenmehrheit. 
Ein auf diese Weise in die Direktion als Mitglied einrückender Stell- 
vertreter verwaltet seine Stelle nur bis zum Eintrikte des neuen Direktions- 
senun, welches in der nächsten Dersammlung des DVerwaltungsraths zu 
wählen ist. 
§s. 50. Die drei hohen Regierungen bestimmen aus den von Ihnen be- 
stellten Mirgliedern den Vorsitzenden der Direktion und dessen Stellvertreter. 
Der PVorsitzende ladet zu den Dersammlungen ein und leitet die Derhandlungen. 
#5. 51. Die Direktion entwirst nach ihrem Zusammentritte eine Ge- 
schäftsordnung, auf deren Ausführung der Vorsitzende zu wachen hat. Die- 
selbe versammelt sich wöchentlich einmal; außerdem aber so oft, als es der 
Vorsitzende für nöthig erachtet oder zwei Mitglieder es verlangen. 
Die Fassung der Beschlüsse erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei 
für den Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Aus- 
schlag giebt. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen auher dem Vor- 
sitzenden mindestens noch drei Mitglieder oder Stellvertreter anwesend seyn. 
Die Stellvertreter sind berechtigt, jeder Dersammlung der Direktion 
mit berathender Stimme beizuwohnen. 
(Nr. 2405.) 5. 52.
	        
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