Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Hausordens vom goldenen Löwen, Ritter des Königlich Preußischen 
Rothen Adlerordens zweiter Klasse, Komthur des Großherzoglich Badi- 
schen Ordens vom Zähringer Löwen und des Großherzoglich Scchstschen 
Ordens vom weitzen Falken; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog zu Sachsen-Weimar: 
Höchst Ihren Staatsrath und Geheimen Referendar Karl Thon, Rit- 
ter des Großherzoglichen Hausordens vom weißen Falken, resp. in dessen 
Vertretung den Herzoglich Sachsen-Koburg und Gotha'schen Geheimen 
Assistenzrath Karl Heß, 
und: 
Seine Derzogliche Durchlaucht der Herzog zu Sachsen-Koburg= und Gotha: 
Höchst Ihren Minister-Residenten am Königlich Preußischen Hofe, den 
Oberst-Lieutenant und Kammerherrn Otto Wilhelm Karl von Rs- 
der, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adlerordens dritter Klasse, 
Komthur erster Klasse des Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Hausordens, 
Komthur des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrich des Löwen 
und des Königlich Belgischen Leopoldordens, Ritter des Königlich Baye- 
rischen Civil-Verdienstordens, 
d 
Und: 
Höchst Ihren Geheimen Assistenrath Karl Heß, Ritter des Herzoglich 
Sachsen.Ernestinischen Hausordens, 
welche, nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte der Ratist- 
kation, über solgende Punkte übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische, die Kurfürstlich Hessische, die Großherzoglich 
Sachsen-Weimarsche und die Herzoglich Sachsen-Koburg= und Gohhaische Re- 
gierung erklären sich bereic, die Anlegung einer Eisenbahn von Halle in der Rich- 
tung auf Merseburg, Weißenfels und Naumburg bin und weiter über Weimar, 
Erfurt, Gotha, Eisenach, Rothenburg nach Cassel und von letzterem Orte zum 
Anschlutz an die in der Vorbereitung begriffene Bahn von Minden nach Cöln 
innerhalb Ihrer Staatsgebiete zuzulassen und zu befördern. 
Die Königlich Preußische und die Kurfürstlich Hessische Regierung be- 
halten sich vor, sich darüber näher zu verständigen, wie die Bahn von Kassel 
aus auf eine angemessene Weise mit der oben gedachten Dan von Minden 
nach Cöln, oder mit einer andern nach dem Niederrhein zu führenden Eisen= 
bahn in unmittelbarer Verbindung gebracht werden soll. 
Artikel 2. 
Die vorstehend bezeichnete Eisenbahn soll in einer ununterbrochenen, so 
geraden Richtung geführt werden, als die Terrain= und Werkehrsverhältnisse 
solches zulassen. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen verpflichten sich, dafür Sorge zu 
tragen, daß die Spurweite für diese Bahn mit der auf den Preußischen Bah- 
nen angenommenen Spurweite von 4 Fuß 8“ Zoll Englischen Maaßes im Lich- 
ten der Schienen in Uebereinstimmung gebracht und erhalten werde, so wie sie 
(Nr. 219).) auch,
	        
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