Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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auch, soweit thunlich, auf übereinstimmende Konstruktionsverhältuisse und gleich- 
mäbige Länge der Stationen Bedacht nehmen werden. 
Artikel 3. 
Es bleibt einer jeden der hohen kontrahirenden Regierungen überlassen, 
innerhalb Ihres Gebiets die Ausführung der Bahn entweder selbst zu über- 
nehmen oder Privatunternehmer dafür zu konzessioniren. 
Artikel 4. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen werden vor Ertheilung der Kon- 
zessionen über den Inhalt derselben sich gegenseitig verständigen, damit solche 
möglichst in Uebereinstimmung gebracht werden. 
Dabei sollen die Bestimmungen des Königlich Preußischen Gesetzes über 
die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. auch für die Bahn- 
Strecken in dem Kurfürstlichen, Großherzoglichen und Herzoglichen Gebiete in so 
weit zum Grunde gelegt werden, als nicht die WVerschiedenheit der, in den einzel- 
nen Staaten bestehenden Gesetzgebungen oder besondere Verhältnisse bei Auf- 
bringung der Baufonds eine Abweichung davon nothwendig machen. 
Artikel 5. 
6 Die Großherzoglich Sachsen-Weimarsche und die Herzoglich Sachsen- 
Koburg- und Gothaische Regierung erklären sich bereit, für ihre Lande gesetzliche 
Erxpropriations-Bestimmungen hinsichtlich der Erwerbung und Benuhung des 
für die Eisenbahn erforderlichen Grund und Bodens #u erlassen, wie solches 
Königlich Preußischer und Kurfürstlich Hessischer Seits bereits geschehen ist. 
Artikel 6. 
Um die zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit bei dem Be- 
triebe zu treffenden Vorkehrungen und Anordnungen in Uebereinstimmung zu 
bringen, werden die hohen kontrahirenden Regierungen eine gegenseitige Ver- 
Kändigung hierüber treffen, so wie überhaupt darauf Bedacht Fepiien, für die 
Eisenbahn in. ihrer ganzen Ausdehnung ein gemeinschaftliches Bahn-Polizei-Re- 
glement einzuführen. 
Artikel ?. 
DWoamit eine dem Zwecke der Eisenbahn entsprechende Benutzung derselben 
gesichert werde, tberden die hohen kontrahirenden Regierungen dafür Sorge tra- 
gen, daß táglich wenigstens Einmal von jedem der Endpunkte der Bahn, 
also von Halle und von dem Anschlußpunkte an die Minden-Cölner Bahn, 
ohne Aufenthalt auf den Stationen, soweit solcher nicht durch die Natur des 
Betriebes bedingt wird, eine zusammenhängende Beförderung bis zum entgegen- 
gesebten Endpunkte der Bahn Statt finde. 
Sie ertheilen sich daher gegenseitig die Zusicherung, den Plan für die 
Fahrten auf der Bahn mit Rücksicht auf diesen Zweck nur nach vorhergegan- 
gener Verständigung festzusetzen, und werden demgemäß, sofern die Bahn durch 
Privatunternehmer ausgeführt wird, sich die entsprechende Einwirkung auf die 
Anordnung und Aenderung der Fahrten vorbehalten. 5c 
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