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auch, soweit thunlich, auf übereinstimmende Konstruktionsverhältuisse und gleich-
mäbige Länge der Stationen Bedacht nehmen werden.
Artikel 3.
Es bleibt einer jeden der hohen kontrahirenden Regierungen überlassen,
innerhalb Ihres Gebiets die Ausführung der Bahn entweder selbst zu über-
nehmen oder Privatunternehmer dafür zu konzessioniren.
Artikel 4.
Die hohen kontrahirenden Regierungen werden vor Ertheilung der Kon-
zessionen über den Inhalt derselben sich gegenseitig verständigen, damit solche
möglichst in Uebereinstimmung gebracht werden.
Dabei sollen die Bestimmungen des Königlich Preußischen Gesetzes über
die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. auch für die Bahn-
Strecken in dem Kurfürstlichen, Großherzoglichen und Herzoglichen Gebiete in so
weit zum Grunde gelegt werden, als nicht die WVerschiedenheit der, in den einzel-
nen Staaten bestehenden Gesetzgebungen oder besondere Verhältnisse bei Auf-
bringung der Baufonds eine Abweichung davon nothwendig machen.
Artikel 5.
6 Die Großherzoglich Sachsen-Weimarsche und die Herzoglich Sachsen-
Koburg- und Gothaische Regierung erklären sich bereit, für ihre Lande gesetzliche
Erxpropriations-Bestimmungen hinsichtlich der Erwerbung und Benuhung des
für die Eisenbahn erforderlichen Grund und Bodens #u erlassen, wie solches
Königlich Preußischer und Kurfürstlich Hessischer Seits bereits geschehen ist.
Artikel 6.
Um die zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit bei dem Be-
triebe zu treffenden Vorkehrungen und Anordnungen in Uebereinstimmung zu
bringen, werden die hohen kontrahirenden Regierungen eine gegenseitige Ver-
Kändigung hierüber treffen, so wie überhaupt darauf Bedacht Fepiien, für die
Eisenbahn in. ihrer ganzen Ausdehnung ein gemeinschaftliches Bahn-Polizei-Re-
glement einzuführen.
Artikel ?.
DWoamit eine dem Zwecke der Eisenbahn entsprechende Benutzung derselben
gesichert werde, tberden die hohen kontrahirenden Regierungen dafür Sorge tra-
gen, daß táglich wenigstens Einmal von jedem der Endpunkte der Bahn,
also von Halle und von dem Anschlußpunkte an die Minden-Cölner Bahn,
ohne Aufenthalt auf den Stationen, soweit solcher nicht durch die Natur des
Betriebes bedingt wird, eine zusammenhängende Beförderung bis zum entgegen-
gesebten Endpunkte der Bahn Statt finde.
Sie ertheilen sich daher gegenseitig die Zusicherung, den Plan für die
Fahrten auf der Bahn mit Rücksicht auf diesen Zweck nur nach vorhergegan-
gener Verständigung festzusetzen, und werden demgemäß, sofern die Bahn durch
Privatunternehmer ausgeführt wird, sich die entsprechende Einwirkung auf die
Anordnung und Aenderung der Fahrten vorbehalten. 5c
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