Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Halle in der Richtung auf Merseburg, Weißenfels, Naumburg, Weimar, Er- 
furt, Gotha bis nach Eisenach führt, und demnächst weiter bis gegen die Kur- 
fürstlich Hessische Gränze bei Gerstungen fortgesetzt werden soll, wenn die Fort- 
führung der Bahn entweder über Rothenburg nach Kassel, oder über Meinin= 
gen und Coburg nach Bamberg sschergestellt seyn wird, einer für den Bau und 
Betrieb dieser Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung zu errichtenden Aktien-Ge- 
ellschaft zu ertheilen. 
sellchaft! Artikel 2. 
Von dem für das vorstehend bezeichnete. Eisenbahn-Unternehmen vorlädu- 
sig auf Neun Millionen Thaler bestimmten Aktien-Kapikale übernehmen die ho- 
hen kontrahirenden Regierungen zusammen den vierten Theil mit zwei Millionen 
zweihundertfunfzig Tausend Thalern, und zwar nach dem in abgerundeten Zah- 
len angenommenen Längen-Verhältnisse der in den einzelnen Gebieren gelegenen 
Bahnstrecken; die Königlich Preußische Regierung achthundertzehntausend Tha- 
ler, die Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachische Regierung neunhundert- 
tausend Thaler, und die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung 
fünshundertvierzigtausend Thaler. 
Diese Bekräge sollen, nachdem die übrigen drei iertheile des Aktien- 
Kapitals vollständig eingezahlt seyn werden, nach Bedarf und nach Maaßgabe 
des obigen Beinane Baesehsmise in angemessenen Raten an die Gesellschafts- 
Kasse abgeführt werden. 
Die über obige Beträge Seitens der Gesellschaft auszusertigenden Aktien 
sollen nicht in den Verkehr gebracht werden, sondern unverdußerlich seyn, wenn 
nicht die drei hohen Regierungen eine andere Vereinbarung treffen. 
Sollte sich ein Mehrbedarf über den obigen Betrag von Neun Millionen 
herausstellen, so ist diest Mehrbedarf von der Aktien-Gesellschaft im Wege der 
Anleihe aufzubringen, sofern die drei Hohen Regierungen nicht über dessen Dek- 
kung mittelst Erhöhung des Aktien-Kapitals sich einigen. 
Artikel 3. 
Zur Förderung des Unternehmens erklären die kontrahirenden Regierun- 
gen sich bereit, für den Fall, daß nach Eröffnung des Betriebes auf der gan- 
zen Bahn von Halle bis Eisenach die aufkommenden Einnahmen eines Betriebs- 
Jahres nach Abzug der laufenden Verwaltungs-, Unterhaltunge, und Betriebs- 
Kosten, so wie des zur Bildung eines Reservefonds nöthigen Betrages, nicht 
einen Rein-Ertrag von drei Prozent für das ganze Aktien-Kapiral ergeben soll- 
ten, auf eine Dividende für das von ihnen übernommene ein Piertheil des Ak- 
tien-Kapitals in so weit zu verzichten, als es nsthig ist, um für die übrigen drei 
Wiertheile eine Dividende von drei Prozent zu gewähren. ODieses Machstehen 
des von den kontrahirenden Regierungen übernommenen ein Giertheil des Ak- 
tien-Kapitals soll jedoch nach Ablauf der ersten dreißig Betriebsjahre aufhören, 
und schon innerhalb dieses Zeitraums hinwegfallen, wenn nach den ersten zehn 
Betriebsjahren fünf Jahre hintereinander für das ganze Aktien-Kapital jährlich 
eine Dividende von vier Prozent oder darüber aufkommt. 
Artikel 4. 
Mit Rücksicht auf die nach dem Obigen von den kontrahirenden Regie- 
rungen übernommene Betheiligung und Unterstützung sind dieselben, nach Anhé- 
(Nr. 240).) " «-" 66“ rung
	        
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