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Sich vorbehaͤlt, welche Behoͤrden in Ihrem Lande an die Stelle der in jenem
Gesetze bezeichneten Behoͤrden treten und zustaͤndig seyn sollen. Dabei hat man
sich jedoch, abgesehen von den nach den obwaltenden Verhaͤltnissen hier nicht
weiter in Betracht kommenden Bestimmungen der ss. 1. 2. 3. 46. und 48.
des eben gedachten Gesetzes, noch über folgende Punkte vereinigt.
Artikel 8.
zu §. 4. des Gesetzes.
Sämmtliche technische Vorarbeiten zur Feststellung der Bahnlinie und
zur Ausführung der Bahn, der Bahnhofsanlagen und der Betriebseinrichtun-
gen sind der Königlich Preußischen Regierung vorzulegen, welche Sich mit den
beiden andern hohen Regierungen darüber verständigen und die erfolgte Geneh-
migung der Gesellschaft eröffnen wird.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich
der Dampfwagen, ist man dahin übereingekommen, daß die von der Königlich
Preußischen Regierung zu veranlassende Prüfung genüge, und eine Genehmigung
Seitens der beiden andern hohen Regierungen nicht erforderlich sey.
Artikel 9.
zu §F. 5. des Saeseeet
In Betreff der Anlage von Zweigbahnen bleibt einer jeden der hohen
Regierungen in Ihrem Lande die besondere Genehmigung vorbehalten.
Artikel 10.
zu §#. 8. bis 19. des Gesetzes.
An die Stelle dieser Bestimmungen treten für das Großherzogthum
Sachsen. Weimar-Sisenach die Vorschristen des Gesetzes über die Verpflichtung
zur Abtretung von Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammenhängender
Rechte bei der Anlage von Eisenbahnen, vom 2. Februar 1842., und für das
Herzogthum Sachsen-Gotha die Porschristen des Geseßzes über die Verpflich=
tung zur Abtretung von Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammenhängen-
der Rechte bei Anlegung einer Eisenbahn, vom 28. April 1842.
Artikel 11.
zu §. 21. des Gesetzes.
Ueber die Ausführung der hier vorbehaltenen Maabregel werden die kon-
trahirenden Regierungen, falls solche wider Erwarten nothwendig werden sollee,
die nähere Vereinbarung treffen.
Artikel 12.
zu §. 23. des Gesetzes.
In Betreff des zu erlassenden Bahnpolizei-Reglements behalten die kon-
trahirenden Regierungen sich die gegenseitige Verständigung vor.
Artikel 13.
zu &§8. 26. bis 35. des Gesetzes. ç
Die in den Ss. 26. bis 35. enthaltenen Bestimmungen finden nur in so
weit Anwendung, als nicht rücksichtlich dieser Bestimmungen in dem Statute
abweichende Festsetzungen enthalten sind.
. (Nr. 2208.) Rück-