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Räcksschtlich der Einrichtung des Transportbetriebes auf der Bahn durch
andere Unternehmer, als die Gesellschaft selhst, ist man übereingekommen, daß
solche-nur nach vorgangiger gegenseitiger Verständigung der kontrahirenden Re-
gierungen Statt finden solle.
Artikel 14.
zu 858. 36. und 37. des Gesetzes.
Die in den Is. 36. und 37. zum Vortheil der Post bestimmten Leistun-
gen sollen sich, unbeschadet der Verabredungen im. Art. 10. des Dertrages vom
20. Dezember 1841., nur auf die Postverwaltung jeder der drei kontrahirenden
Regierungen innerhalb des eigenen Gebietes beziehen. Da jedoch in dem Groß-
herzogtbum Sachsen-Weimar-Eisenach und in dem Herzogthum Sachsen-Gotha
der Fürsilich Thurn= und Taxisschen Postverwaltung die im vorgedachten §. 36.
bezeichneten Vorrechte nicht zustehen, und eine Entschädigung von derselben nicht
in Ansoruch zu nehmen ist, so behält sich die Grohherzoglich Sachsen-GBeimar=
Eisenachische, so wie die Herzoglich Sachsen-Koburg= und Gothaische Regierung
die Bestimmung darüber vor, ob und in wie weit die fraglichen Leistungen der
Fürstlich Thurn= und Taxisschen Postverwaltung wirklich überwiesen, oder für
die Staatskasse in Anspruch genommen werden sollen.
Im Uebrigen soll eine besondere Entschädigung für die Postverwaltung
der Gesellschaft nicht angesonnen werden; die Letztere bleibt jedoch in Ansehung
der Beförderung der dem Poslzwange unterliegenden Gegenstände den in jedem
der betheiligten Staaten bestehenden. Vorschriften unterworfen.
Artikel 15.
zu S6. 38. und 39. des Gesetes.
Die kontrahirenden Regierungen sind übereingekommen, daß außer der
Abgabe, welche in Folge der für die Preuhischen Eisenbahnen zu gewärtigenden
allgemeinen Bestimmungen von dem Reinertrage des Unternehmens in seiner
besammten Ausdehnung von Halle bis gegen die Kurfürstlich Hessische Grenze
ei Gerstungen wird erhoben werden, der Gesellschaft keine besondere Abgaben
für die in den verschiedenen Gebieten belegenen Bahnstrecken, als: Gewerbe-
Steuer, Konzessionsgeld und dergleichen, auferlegt werden sollen, jedoch vorbehalt-
lich der Entrichtung der Grundsteuer und anderer dinglichen Lasten, so weit
solche nach der bestehenden Landes-Gesetzgebung von der Gesellschaft zu über-
nehmen sind.
Der Ertrag der Eingangs gedachten Abgabe soll ausschließlich zur Amor-
tisation des in dem Unternehmen angelegten Aktienkapitals, so weit solches nicht
nach Artikel 2. von den kontrahirenden Regierungen selbst übernommen worden,
verwendet werden, und zwar in der Art, daß aus dem aufkommenden Fonds
Akkien nach dem Tageskourse angekauft werden, und auch die auf die angekauf-
ten Aktien fallenden Divldenden diesem Fonds zufließen.
An dem Amortisationsfonds soll einer jeden der drei kontrahirenden Re-
gierungen ein nach dem Langenverhältnisse (Artikel 2.) der Bahnstrecken zu be-
rechnender Antheil zustehen, dergestalt, daß, wenn dereinst die Amortisation zu
Stande gebracht seyn wird, die in jedem Gebicte belegene Bahnstrecke in das
Eigenthum der Regierung übergeht.
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