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Die Koͤniglich Preußische Regierung wird die Erhebung der Abgabe und
die Vetwaltung des gemeinschaftlichen Amortisationsfonds uͤbernehmen und die
Resultate derselben von drei zu drei Jahren zur Kenntniß der beiden mitbethei-
ligten Regierungen bringen.
Artikel 16.
zu's. 40. des Gesetzes.
Nachdem die im Arr#ikel 15. gedachte Amortisation vollendet Hezn wird,
wollen die höhen kontrahirenden Regierungen dem Unternehmen cine solche Ein-
richtung geben, daß der Ertrag desselben denjenigen Bedarf nicht übersteige, wel-
cher zur Deckung der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, so
wie zur angemessenen Verzinsung und Amortisation des von Ihnen hergegebe-
nen Kapitals und der etwa vorhandenen Anleihen erforderlich ist.
Artikel 17.
zu §. 41. des Gesetzes.
Die kontrahirenden Regierungen sind darin einverstanden, daß der Er-
trag der Abgabe, welche den mit der Gesellschaft konkurrirenden Transport-
Unternehmern auferlegt werden möchte, zur Derstlärkung des im Artikel 15. er-
wähnten Amortisationsfonds verwendet werden soll. "
Artikel 18.
zu §. 42. des Gesetzes.
Falls der Ankauf der Bahn nach den Grundsätzen des §s. 42. eingeleitet
werden sollte, werden die kontrahirenden Regierungen darüber eine vorherige
VPerständigung eintreten lassen, wobei dann der von einer seden Regierung zu
übernehmende Antheil an der zu leistenden Entschädigung und an den etwaigen
Schulden der Gesellschaft, so wie die Vertheilung des von dieser den Regierun-
gen zu übereignenden Inventars und des Reservefonds festzustellen sepn wird.
Für diesen Fall werden die kontrahirenden Regierungen die zur zweckmäbigen
Benutzung der Bahn zu treffenden Einrichtungen vereinbaren.
Artikel 19.
zu §. 49. des Gesetzes.
In Betreff der erwa anwendbar zu erklärenden Modifkationen der Be-
stimmungen des Gesebes vom 3. November 1838. bleibt die vorgängige Der-
ständigung unter den kontrahirenden Regierungen vorbehalten.
Artikel 20.
Die Gesellschaft isi verpflichtet, mir allen Anträgen, welche das Unter-
nehmen in seiner Gesammtheit angehen, sich zundchst an die von der Königlich
Preußischen Regierung ihr dazu benannte Behörde zu wenden.
Die Königlich Preußische Regierung wird sich über dergleichen Anträge,
so wie überhaupt über alle das Unrernehmen in seiner Gesammtheit betreffende
Angelegenheiten mit den beiden andern hohen Regierungen benehmen und, sofern
nicht von den im Artikel 5. bezeichneten Fdllen die Rede ist, nach dem Ergeb-
nisse der Verhandlungen den erforderlichen Bescheid ergehen lassen, auch mit
(Xr. 205.) den-