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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 36. —
(Nr. 2407.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. August 1844., über das mit dem Angeschul-
digken abzuhaltende Schlußverhör im summarischen Untersuchungsverfahren.
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 20. v. M. und nach dessen
Antrage bestimme Ich hierdurch, daß in den Untersuchungen wegen geringerer
Vergehen, bei welchen nach Meiner Order vom 24. März 1841. ein abgekürz-
tes Verfahren eintritt, das Schlußverhör mit dem Angeschuldigten vor der ver-
sammelten Deputation des Gerichts, welche in erster Instanz das Erkenntniß
abzufassen hat, abgehalten werden soll. Ich ermächtige sedoch den Justizminister,
Ausnahmen hiervon zu gestatten, wenn diese Anordnung bei einzelnen Gerichten
wegen besonderer Verhältnisse nicht süglich zur Ausführung gebracht werden
kann. — Diese Bestimmungen sind mit Meiner Order vom 24. März 1841.
durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Erdmannsdorf, den 5. August 1844.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. März 184l. betreffend das Untersuchungsverfahren bei
geringeren Vergehen.
Auf Ihren Bericht vom 4. d. M. genehmige Ich, daß die in Meiner Order
vom 31. August v. J. für das hiesige Kriminalgericht gegebene Bestimmung,
nach welcher Untersuchungen,
1) welche polizeimäßig geführt werden,
2) wegen Vergehen, die mit leichter körperlicher Züchtigung, höchstens
vierwöchentlicher Gefängnißstrafe oder funszig Thaler Geldbuße oder
mit einer willkührlichen Strafe zu ahnden sind,
an ein für allemal bestimmte Kommissarien des Gerichts überwiesen werden und
das Erkenntnih erster Instanz auf mündlichen Vortrag des Inquirenten von
Jahrgang 18½8. (Nr. 2997—208.) 68 einer
(Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1844.)