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einer aus drei Mitgliedern bestehenden Abtheilung des Gerichts abgefaßt wird,
bei allen kollegialisch formirten Gerichten zut Anwendung gebracht werde.
Berlin, den 24. März 1841.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justlizminister Mühler.
(Nr. 2408.) Ministerialerklärung wegen des zwischen der Königlich Preußischen und der
Kaiserlich Oesterreichischen Regierung getroffenen Uebereinkommens rück-
sichtlich der gegenseitigen kostenfreien Erledigung gerichtlicher Requisitionen
in Armensachen. Vom 13. August 1814.
N die Königlich Preußbische Regierung mit der Keiserlich Oesterreichi-
schen Regierung dahin übereingekommen ist, dice gegenseitige Kostenvergütung
in Kriminal-, Civil= und Vormundschaftssachen rücksichtlich der dabei bekheilig-
gen, unvermögenden Personen aufzuheben, erklart erstgedachte Regierung hiermit
Folgendes:
I. In allen Untersuchungs-, Civil= und insonderheit Vormundschafts-
Fällen, wo Requisstionen von einer Preußischen Gerichts= oder vormundschaft-
lichen Behörde an eine Oesterreichische derartige Behörde, oder von 46 an
sene erlassen, sowie, wenn Delinquenten von einem Gerichte an das andere aus-
geliesert werden, sind nicht allein alle baaren Auslagen, sondern auch die sämmt-
lichen, nach der bei dem requirirten Gerichte üblichen Taxe zu liquidirende Ge-
bühren dem letzteren aus dem Vermögen der betreffenden Person, wenn solches
binreicht, zu entrichten. Hat selbige aber kein hinreichendes Vermögen, so fallen
die Gebühren für die Arbeiten der requirirten Behörde, mithin auch alle
Vergütung oder Tare für Zeugenvernehmungen und für Abhaltung der Ter-
mine, für den Erlaß oder die Expedition der Verfügungen, desgleichen die
Insinuations= und sogenannten Siegelgebühren durchgehends weg, und das
requirirende Gericht bezahlt alsdann dem ersteren nur die unvermeidlichen
baaren Auslagen für Atzung, Transport, Porto, Kopialien, Reise= und Zeh-
rungskosten der Richter und Zeugen, nach den bei den regquirirten Gerichten
üblichen Taxsätzen.
II. Zur Entscheidung der Frage: ob der Delinquent, oder die sonstbe-
theiligte Person hinreichendes Vermögen zur Berichtigung der Gerichtsgebühren
besitze oder nicht? soll in den beiderseitigen Landen nichto weiter, als das Zeug-
niß derjenigen obrigkeitlichen Stelle erfordert werden, unter welcher die bethei-
ligten Personen ihre wesentliche Wohnung haben. Inwiefern der Kosten wegen
gegen diese Personen die Exekution Statt findet, wird nach den Gesetzen des
Landes, worin die Erekution zu führen wäre, beurtheilt. Sollte ein Delinquent
seine wesentliche Wohnung in einem dritten Lande gehabt haben, und die Ein-
zie-