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der hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg, den Senator
Dr. Gustav Heinrich Kirchenpauer,
abgeordnet und bevollmächtigt, welche, nach Auswechselung ihrer in gehöriger
Form befundenen Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratifikation Ihrer Aller-
höchsten, Höchsten und Hohen Gollmachtgeber, über folgende Erlduterungen,
Ergänzungen und Abänderungen verschiedener Artikel der Elbschifffahrts-Akte
einig geworden sind, wodurch zugleich auch das auf diese Akte sich beziehende
Schluß-Protokoll d. d. Hamburg, den 18. September 1824. und dessen Anla-
gen außer Kraft treten.
Zu den Art. I. und II.
§. 1. Die Bestimmungen der Elbschifffahrts= und dieser Additional-Akte
über die Berechtigungen zur Elbschifffahrt fnden auf den Transport sowohl von
Personen als von Gütern Anwendung.
Dampsschisse auf der Elbe sind, so weit nicht nachstehend für dieselben
besondere orschriften getrossen worden, gleich anderen Fahrzeugen zu behandeln.
5. 2. Der Transport von Personen oder Gütern von der Nordsee nach
sedem Elbuferplatze und von jedem Elbuferplatze nach der Nordsee stehr den
Schiffen aller Nationen zu.
Zum Schifffahrtsverkehr zwischen Elbuferplätzen verschiedener Staaten
sind die Fahrzeuge sämmtlicher Uferstaaten ohne Unterschied berechtigt.
§ 3. Die Binnenschifffahrt auf der Elbe, d h. die Befugniß zur Be-
förderung von Personen und Gütern von einem Elbuferplatze seines Gebietes
nach einem andern Elbuferplatze desselben Gebietes, kann seder Sgtaat seinen
Unterthanen vorbehalten.
Jedoch dürfen Schiffe eines Elbuferstaates, wenn sie bei Gelegenheit
größerer, vom eigenen Lande aus- oder dahin zurückgehender, Fahrten das Ge-
biet eines andern Elbuferstaates ganz oder theilweise durchfahren, in der Rich-
tung ihrer Fahrt auch zwischen den Uferplätzen dieses letzteren Gebietes Personen
und Güter befördern. Diese Ausnahme gilt indessen nicht rücksichtlich der Fahr-
ten unterhalb Hamburgs und Harburgs.
§ 4k. Das Postregal mit dem Rechte, die Beförderung von verschlosse-
nen Bricfen, Zeitungen und postmäßigen Packeten ausschließlich den Posien zu-
zuweisen, bleibt den Elbuferstaaten in Beziehung auf die Elbstrecken ihres Gebietes
vorbehalten. Dasselbe wird sedoch von keinem Elbuferstaate auf solche Packete
angewendet werden, welche auf einem Elbschiffe durch sein Gebiet ohne Zwischen-
lagerung am Lande und obne Umladung, falls solche nicht etwa durch Unglücks-
sälle nöthig wird, geführt werden. ·
Diese Beguͤnstigung darf indessen nicht zur Verbindung von Postanstal-
ten unter sich benutzt werden.
§. 5. Durch besondere Uebereinkunft vom heutigen Tage sind die Grund-
sätze festgestellt worden, nach welchen die Elbuferstaaten sich verpflichtet haben,
umfassende und gleichfsrmige schifffahrts= und strompolizeiliche orschriften für
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