Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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folgung sorgfaͤltig uͤberwachen und kann die ertheilte Genehmigung jederzeit zu- 
tuͤcknehmen, sobald Sie — daß das Fortbestehen der Beurt= oder 
Reihefahrt für Handel und Scht abtt auf oer Elbe nachtheilig sein würde. 
um Art. VII. " 
5. 20. Die Rekognitionsgebühr von den Fahrzeugen ist aufgehoben und 
es soll künftig nur der Elbzoll von den Schiffsladungen und Floßhölzern nach 
den im §. 23. bestimmten Sätzen fortbestehen. 
· Zum Art. VIII. 
#. 21. An die Stelle dieses Artikels treten folgende Bestimmungen: 
Der Elbzoll wird nach dem Brutto-Gewichte der Schiffsladungen und 
Floßhölzer erhoben. 
Die dabei zu Grunde zu legende Gewichts-Einheit ist der Elbzoll-Cent- 
ner, welcher 100 Elbzoll-Pfunde enthalt und 50 Kilogrammen gleichkommt. 
5. 22. Für nicht leicht wägbare Gegenstände kommt, statt der Anlage 
Nr. 1. der Elbschifffahrts-Akte und statt der Anlage A. des Hamburger Schluß- 
Protokolls vom 18. September 1824., die unter D. beigefügte neue Gewichts- 
tabelle zur alleinigen Anwendung. 
Zum Art. IX. 
8 23. An Etlbzoll sollen künftig auftder Strecke zwischen Melnik und 
Hamburg, statt der in den Art. 1X. und XI. der Elbschifffahrts-Akte und im 
s. 7. des Hamburger Schluß-Protokolles angeführten Beträge, nicht mehr als 
1 Thlr. 3 Sgr. 11 Pf. im Dlerzehnthalersuße, den Thlr. zu 30 Silber= 
groschen oder 300 Pfennigen gerechnet, für den Elbzoll-Zenener Brutto-Gewicht 
erhoben werden, und zwar: 
  
  
von Oesterreich 2 Sgr. 1 M. 
Sachsen 6 „ 4 
: Preuben 16 „ 7."„ 
. Anhalt-Cöthen — „ 10 „ 
- Dessau — - 10 - 
- -Bernburg — - 10 - 
* Hannover 3 = 2 „" 
* Meecklenburg 2 „ 3 
. Düönemark 1 „ —- 
  
mithin insgesammt 1 Thlr. 3 Sgr. 11Pf. 
Die streckenweise Vertheilung dieser Tarifsaͤtze wird durch die Anlage E. 
bestimmt, welche an die Stelle der Beilage Nr. 2. des Artikels IX. der Elb- 
schisfsahrts-Akte und der Anlage B. des Hamburger Schluß-Protokolles tritt. 
Jede Aenderung der Zollsstrecken und jede Vermehrung der Erhebungs- 
stellen bedarf der Zustimmung aller Uferstaaten. 
§#. 24. Die Zollpflicht tritt ein: 
a) in Oesterreich, Sachsen und Preußen (mit Ausnahme der Lenzer Fähre), 
bei Berührung der Zollstätte, " 
b) in Anhalt, in Preußen bei der Lenzer Faͤhre, in Hannover, Mecklenburg 
und Lauenburg bei Berührung des Zollgeleitbezirkes. 
5. 25. Transitirende Schisse können an dem ersten Erhebungsamte 
jedes Staates den Zoll für die ganze Strecke entrichten. 
(XNr. 2901.) Zum 
E.
	        
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