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Zum Art. X.
5. 20. An die Stelle der in desm Artikel und der in den sSs. 4. 5.
6. und 11. des Hamburger Schluß-Protokolles benannten Zoll-Ermäßigungen
und Befreiungen treten die in der Anlage F. zusammengestellten erweiterten Er-
mäßigungen und Befreiungen.
um. Art. XI.
§. 27. Dieser Artikel wird in Folge des §. 20. dieser Additional-Akte
aufgehoben.
m Art. XII.
Zum
§5. 28. An die Stelle dieses Aurseeg treten folgende Bestimmungen:
Die Bezahlung des Zolles ist, mit Ausnahme von Böhmen, bis auf
Beträge von ! Thaler hinab in Silbermünzen zu leisten, welche nach dem
Bierzehnthalersuße in einem der Elbuferstaaten ausgepraägt sind. Ein Thaler ist
gleich 30 Silbergroschen oder 360 Pfennigen Preußischer, 30 Meugroschen oder
300 Pfennigen Sachsischer und 24 guten Groschen oder 288 Pfennigen Hanno-
verscher g oder Anhaltscher Münzeinkheilung.
Münzstücke unter 5 Silbergroschen werden bei den Elbzoll-Kassen unter-
halb Böhmens nur zur Berichtigung der in ## Thaler nicht aufgehenden Be-
träge angenommen.
Mit dieser Beschränkung sind von jenen Elbzoll-Kassen anzunehmen:
1) Preußische Silbergroschen zu i Thlr. und Pfennige zu Thlr.
2) Stchsische Neugroschen zu 1## Thlr. und Pfennige zu ## Thlr.
3) Hannoversche und Anhaltsche Gutegroschen zu ##. Thlr. und Pfennige
zu x T r.
nebst den, in den genannten Staaten nach dem Verhaͤltniss e dieser Groschen
und Pfennige sonst ausgepraͤgten, Münzstücken unter # Thlr.
In Böhmen ist, statt der Münzen des Vierzehnthalerfuges, gesetzmäßige
Oesterreichische Konventionsmünze dergestalt zu zahlen, daß Ein Gulden von
60 Kreuzern Konventionsgeld für 21 Silbergroschen oder 252 Preußische, auch
210 Saͤchsische Pfennige angenommen wird.
Uebrigens haͤngt es von jedem Elbuferstaate ab, ob und nach welchem
Werthverhältnisse er außer diesen vertragsmäßigen Münzsorten noch andere bei
seinen Elbzoll-Kassen zulassen will.
Zum Art. XV.
5. 20. Der Brunshauser Zoll von den von der Nordsee gekommenen,
elbaufwaͤrts die Muͤndung der Schwinge passirenden Guͤtern ist durch den am
heutigen Tage abgeschlossenen besonderen Staats-Vertrag regulirt und dadurch
der Art. XV. aufgehoben worden.
Zum Art. XVI.
§. 30. Auber den in diesem Artikel genannten Elbzollämtern dient für
die aus Böhmen stromabwärts kommenden Fahrzeuge, deren Ladung nach einem
Sächstschen Landungoplatze oberhalb Schandau bestimmt ist, oder welche blos
Personen befördern, das *x9 sche Dollambe iene Schmilka als Abfertigungsamt.
um Art
§. 31. An die Stelle dieses Artikels treten die folgenden, so wie die in
den Ss. 32. und 33. enthaltenden Bestimmungen: gei
ein