— 4656 —
Kein Schiffer oder Floͤßer darf vom Ladungsplatze abfahren, bevor er
mit den Frachtbriefen uͤber die geladenen Waaren und mit einem vorschrifts-
mäßigen Manifeste (vergl. §. 32.) versehen ist.
Die Frachtbriese müssen von den Absendern ausgestellt sein und die
Gattung und Menge so wie den Bestimmungsort und Empfänger der Waa-
ren benennen.
Das Manifest ist von dem Schisssführer oder für denselben von einem
Drikten, welcher jedoch kein Elbzoll= oder Hafenbeamter sein darf, anzufertigen.
Jede unterwegs eintretende Bei= oder Ausladung muß sofort in dem
Manifeste bemerkt und von dem Elbzollamte des Bei= oder Ausladungsorres,
oder wenn sich ein solches dort nicht besindet, von dem auf der ferneren Fahrt
zundchst berührten Elbzollamte beglaubiget werden.
§# 32. Die Schiffs-Maniseste sind nach dem in der Anlage G. beige-
sügten Muster anzufertigen und müssen enthalten: '
1) Die Nummer und sonstige Bezeichnung des Schiffes und die Orte, an
welchen dessen dermalige Fahrt angefangen hat und endigen soll.
2) Namen und Wohnort des Schiffs-Eigenthuͤmers.
3) Namen und Wohnort des Schiffsführers.
4) Die Angabe der Zahl der Bemannung.
5) Auszählung, Benennung und Gewicht der geladenen Waaren nach der
Nummer und Reihefolge der Frachtbriefe, in der Art, daß sedes Kollo
aufzuzdhlen und bei demselben
a) dessen Bezeichnung und Brutto-Gewicht,
b) dessen Einladungs= und Bestimmungsort nebst den Namen des
Versenders und Empfängers und
c) die Benennung der in demselben enthaltenen Waaren
anzugeben ist.
6) Die WVersicherung der Richtigkeit des Inhalts unter öffentlich beglaubig-
ter Unterschrift des Schiffsführers. Dieser ist für den Inhalt des Ma-
nifests auch dann verantwortlich, wenn er dasselbe durch Dritte hat an-
fertigen lassen.
5. 33. Die Worschrifken über Anlegen und Meldung bei den Elb-
zollämtern gelten auch für leere Fahrzeuge.
Zum Art. XXl.
#5. 34. Der Schlußsatz: „So oft der **i u. s. w. wird dahin
abgeändert, daß die Schiffer und Flößer verpflichtet sein sollen, dem ersten von
ihnen berührten Elbzollamte jedes Staatsgebieres eine richtige Abschrift des vor-
zuzeigenden Original-Manifestes einzuhändigen.
Zum Art. XIXIII.
5. 35. Nach dem Ablaufe der in diesem Artikel erwähnten Einigung ist,
zur Erleichterung des Elbverkehrs, von Preußen, Sachsen, Hannover, Däncmark
und Mecklenburg am 30. August 1843. ein Bertrag über das gemeinschaftliche
Revisionsverfahren auf der Elbe abgeschlossen worden, durch welchen die Regie-
rungen von Hannover, Dänemark und Mecklenburg, die Fälle dringenden Ver-
dachts ausgenommen, auf die eigene spezielle Revisson der Fahrzeuge, welche
Jahrgang 1815. (Nr. 2901.) 70 das