Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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das Preußische Elbzollamt Wittenberge passiren, bis zum 31. Maͤrz 1853. ver- 
zichtet haben. 
Zum Art. XXIV. 
§. 36. An die Stelle des zweiten Absatzes tritt folgende Bestimmung: 
In der Regel findet bei Abfertigung der Schiffer ohne Unterschied eine 
strenge Reihenfolge statt, so daß derjenige, welcher nach seiner Ankunft seine vor- 
schriftsmaͤßigen Ladungspapiere dem Zollamte zuerst uͤbergeben hat, auch zuerst 
abgefertigt werden muß, ausgenommen, wenn Schiffe durch eine allgemeine Re- 
vision schneller abgefertigt werden können, in welchen Faͤllen diese den zur spe- 
ziellen Revision kommenden vorgehen. 
§. 37. Sämmtliche Elbzollämter haben folgende Abfertigungsstunden 
einzuhalten: 
Im Monate. Morgens. Nachmittags. 
März von’? 6 Uhr. 
April.. 6 7 2 
Mai bis August. .. —26 p-b 
September bis November = bis 12 Uhr von 1 Uhr bis 6 = 
Dezember 
Januar von Sonnenaufgang. (Sonnen= 
Februar untergang. 
die Zeit des Gottesdienstes an Sonn= und Festtagen ausgenommen. 
Zum Art. XXV. 
§. 38. An die Stelle des ersten Absatzes dieses Artikels treten die in 
den §§. 30.— 45 enthaltenen Bestimmungen. 
§ 30. Als Elbzoll-Defraude wird jede Handlung oder Unterlassung ei- 
nes Schiffs= oder Floßführers betrachtet, vermöge welcher einem Elbuferstaate 
der gebührende Zoll ganz oder theilweise entzogen worden ist oder im Falle der 
Nichtentdeckung entzogen sein würde. 
Dieselbe wird namentlich dadurch begangen, daß elbzollpflichtige Güter 
entweder gar nicht, oder dergestalt, daß dadurch eine geringere als die gebüh- 
rende Verzollung bewirkt worden ist oder im Falle der Nichtentdeckung bewirkt 
worden sein würde, im Manifeste aufgeführt oder bei dessen Vorzeigung ange- 
meldet werden. 
§. 40. Die Strase der Defraude besteht für den ersten Straffall in 
einer Geldbuße zum zehnfachen Betrage des Zolles, welcher durch das Verge- 
Ö entzogen war oder bei dessen unemdecktem Gelingen entzogen worden 
ein würde. 
Hiebei ist der defraudirte Zollbetrag nicht allein für die bereits durchfah- 
renen Stromstrecken eines oder mehrerer Staaten, in Beziehung auf welche 
die Defraude begangen ist, sondern auch insoweit für die noch zu durchfahrende 
Strecke zu Grunde zu legen, als das Zollamt, bei dem die Defraude entdeckt 
wurde, statt der auf der ferneren Fahrt zu passtrenden Zollämter des nämlichen 
oder eines anderen Staaksgebietes die Anmelde= oder Revisionsstelle bildet. 
Die Strafe ist um die Hälfte zu schärfen, 
1) wenn
	        
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