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1) wenn nicht angemeldete zollpflichtige Guͤter in einem verborgenen Raume
oder Behaͤltnisse des Fahrzeuges vorgefunden werden;
2) wenn erhaltene Zollbegünstigungen zu betrüglichen Zollverkürzungen ge-
mißbraucht werden. In diesem Falle verliert der Verurtheilte zugleich
die mißbrauchte Zollbegünstigung;
3) wenn zur Erlangung von Zollbefreiungen oder Ermäßigungen unrichtige
Angaben über den Einladungs= oder Bestimmungsort geladener Göter
gemacht werden.
§. 41. Als bloße Ordnungswidrigkeit ist jede Uebertretung der in den
Artikeln XVII.—AXIX. und XXlI. der Elbschifffahrts-Akte, so wie in den §s.
31.—33. und 34. dieser Additional-Akte enthaltenen Vorschriften zu bestrafen,
insofern aus den vom Uebertreter gegebenen Nachweisungen oder aus unzwei-
feidasten sonstigen Umständen erhellt, daß eine Emziehung oder Verkürzung des
gebührenden Zolls durch die Uebertretung nicht stattfinden konnte oder wenig-
stens nicht beabsichtigt wurde.
Bloße Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen von 1 bis 10 Thlr.,
welche vorzüglich nach der Erheblichkeit, Gefährlichkeit und Absichtlichkeit der
Uebertretung abzumessen sind, bestraft.
Für diesenigen Handlungen oder Unterlassungen, für welche eine De-
fraudestrafe oder eine andere landesgesehliche Strafe verhängt wird, kritt neben
dieser eine besondere Ordnungsstrafe nicht ein.
Uebertretungen, welche erweislich ohne Derschulden durch unabwendbare
Ereignisse herbeigeführt sind, bleiben straflos.
§. 42. Wenn ein Schiffsführer sich, nach erfolgter Besirafung, einer
Elbzolldefraude oder einer und derselben Ordnungswidrigkeit wiederholt schuldig
macht, so soll die nach den s§. 40. und 41. aufzulegende Gieldbuße im ersten
Wiederholungsfalle auf das Anderthalbsache, im zweiten und jeden ferneren
Wiederholungsfalle aber auf das Doppelte des einfachen Strassatzes er-
höht werden.
Wenn ein Schiffsführer durch den Inhalt der von den VBefrachtern
mitgegebenen Frachtbriefe oder sonstigen Papiere zu unrichtigen Angaben veran-
laßt wurde, so soll weder für dasmal die Strase des Rückfalls eimtreten, noch
die für diesen Fall zu verhängende einfache Defraudestrafe — wegen welcher
dem Schiffer der Regreß wider den Befrachter zusteht — bei ekwaigen künfti-
gen Rückfällen behuf der Straferhöhung mitgezählt werden.
8. 43. Abweichungen des Manifestes oder der Anmeldung vom Re-
vissonsbefunde, welche nicht mehr als den zwanzigsten Theil des angemeldeten
Brutto-Gewichts für einen einzelnen Ladungsgegenstand ausmachen, haben nur
die Nachzahlung des Zolls für das Mehrgewicht, aber keine Strafe, zur Folge.
Die PVerletzung eines zollamtlich angelegten Waarenverschlusses bleibt nur
dann straflos, wenn der Schiffsführer nachweist, daß dieselbe ohne sein und sei-
ner Dienstleute und Passagiere erschulden eingetreten ist.
5s. 44. Neben den Elbzollstrafen sind jederzeit die defraudirten Zollbe=
träge einzuzahlen.
Durch die Elbzollstrafe wird die gesetzmmäßige Bestrafung der, mit Elb-
zoll-Vergehen etwa konkurrirenden, polizeilichen oder kriminellen Vergehungen
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