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II.
Lebende Thiere.
Das Gewicht derselben ist nach Abschätzung durch Sachverständige festzustellen.
Bemerkungen.
1. Weitere Berichtigungen und Vervollständigungen bleiben der nächsten Revissons-
kommission vorbehalten und sind solche von den Zollämtern fleißig zu sammeln
und in beglaubter Form aufzuzeichnen, auch am Schlusse jeren Jahres der den-
selben vorgesetzten resp. höheren Behörde mittelst Berichts anzuzeigen.
2. Zum Behuf der Reduktion der Kubik= und Hohlmaaße auch Gewichte, sind die in
der Beilage sub # enthaltenen Verhältnißzahlen in Anwendung zu bringen.
Vergleichung
des Rheinischen oder Preußischen Kubik= und Preußischen Hohl=
maaßes, so wie des Zollgewichts mit nachbemerkten Maaßen
und Gewichten,
und zwar:
I. 10,000 Preuß. Kubikfuß = 10,000 Anhaltschen Kubikfuß,
(oder rheinische) 10,000 Dänischen -
10,918 Englischen -
30,016 Französischen Kubik-Dezimetres,
13,148 Hamburger Kubikfuß,
12,405 Hannoverschen -
12,994 Lübeckischen -
12,081 Mecklenburgischen
13,613 Sächsichen "•—
9,788 Wiener -
II. 10,000 Preuß. Quarts = 10,000 Anhaltschen Quarts,
11,852 Dänischen Potts,
2,620 Englischen Imperial Stand. Gallons,
11,450 Französischen Lures,
3,163 Hamburger Stübchen (à 2 dergl. = 1 Hamb.
Viertel)
2,010, Hannover. (à 1 dvergl. 2 hannov.
Kannen)
1,574 Lübeckischen Vierteln,
12,052 Mecklenb. Pots (à 429gl.= 1 Hamb. Stübchen)
12,230 Sächsischen Kannen,
8,002 Wiener Maaß.