Nro. 13. 1807.
Königlich= Württembergisches
Skagks= und Regierungs-Blakk.
Donnerstag, 2. April.
Kön. Forst-Direction. — An sämtl. Oberforstämter, einen über das für den Wasser-und Mühlbau
abgegebene Bauholz alljährlich zu erstattenden Bericht betr. d. d. 17. Merz 1807.
Da man schon mehrfältig die Erfahrung gemacht hat, daß die bisherige Controllen über
die Verordnung des aus Gerechtigkeit abgegebenen - Bauholzes zu dem bestimmten Zweken bei
Wasser= und Mühlbauwesen unzureichend sind, weil nich' selten das abgegebene Holz zu andern
als den bestimmten - Zweken ungeahndet verwendet werden konnte; so wird andurch sämtl. Ober=
Forstämtern aufgegeben, alljährlich an Jakobi von allen, an die zu freiem Bauholz berechtigten
Mühlen-Besizer das Jahr über geleisteten Bauholzabgaben ein genaues und spezisikes Verzeich=
niß zu fertigen, und darin nicht nur den Zwek, wozu das Holz verwilliget worden, sondern auch
von jedem abgegebenen Stamm die Länge und die Stärke am obern und untern Ende zu
bemerken. *
Dieses Verzeichniß ist sodann, nebst dem zugehörigen Ertract aus dem Lagerbuch, oder
Mühlbrief dem Major und Oberwasserbau-Director v. Duttenhofer, als dermaligen Obermühlen=
Inspektor zu übersenden, und wo mäöglich auch der Ueberschlag von dem aufs nächste Jahr zu
zu Haus-Reparationen nöthigen Bauholz-Erforderniß beizuschliessen, um von Sesten der
Obermühlen= Inspektion, den Untermühkl-Inspektoren den Auftrag machen zu lassen, nicht
nur wegen der Verwendung des abgegebenen Holzes, sondern auch zugleich wegen des, aufs neue
erferderlichen Bauholz-Bedarfs, bei Gelegenheit der jährlichen Mühlen-Visitationen, Augen-
schein einzunehmen, und das nöthige zu untersuchen.
Kon. Ob. Steuer-Direction, — An die Kdn. Steuer-Commissarien, die wegen der ausserordentl.
Steuer rükständigen Berichte betr. d. d. 28. März 1805.
Allen denjenigen Königl. Steuer-Kommissarien, welche, wegen der, den r. Oct. vorigen
Jahrs ausgeschriebenen ausserordentlichen Steuer, ihre Berichte mit den Steuer-Taratio=
nen, Berechnungen und Verdienst-Zettel, noch nicht eingesandt haben, wird hiemit aufgege-
ben, solche unverzüglich zur Königl. Ober-Steuer-Directio zu erstatten und einzuschiken.
Stuttgart, den 28. Merz 1807. Kön. Ober-Steuer-Direction,
Rechts. Erkenntnis des Kön. Ob. App. Trib. zu Tübingen vom r9. März 180 y.
Die dahin gewiesene Appellations Sache von Tübingen, zwischen dem Johann Marein