Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 523 — 
der gefährlichen Stelle tritt der Schiffsführer in die, ihm als solchem zukom- 
menden Befugnisse und Perbindlichkeiten ohne weiteres wieder ein. 
Art. 25. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die größte Aufmerksamkeit F. Verpflichtun-= 
auf die geladenen Fracht= und Passagier-Güter zu verwenden, und nicht allein ftndes Sche 
das Abhandenkommen oder Verderben sondern auch jede Beschddigung dersel-Mannschaft, 
ben möglichst zu verhüten. „inlehung 
Gleiche Fürsorge liegt jedem Einzelnen der Schiffsmannschaft ob. rangen 
Für den Ersatz des, durch Abhandenkommen, Berletzung oder Perderben 
der Ladung herbeigeführten, Schadens ist der Schiffsführer stets zunächst ver- 
haftet, insoweit er nicht nachzuweisen vermag, daß der Schade durch inneren 
Fehler der Sache, mangelhafte Verpackung oder unabweisliche Ereignisse ver- 
ursacht worden sei. 
Art. 26. An der Waarenladung verübte Diebstähle sind vom Schiffs= b) bei entdec- 
führer, unmirtelbar nach ihrer Entdeckung, der nächsten elbschifffahrtsroligeilichen ra feviet· 
Behörde unter genauer Angabe aller Umstaände zur weitern polizeilichen Erör- 
terung anzuzeigen. 
Art. 27. Der auf Frachtschiffen oder Floßen dienenden Mannschaft ist ) Verbotener 
es untersagt, neben den eingeladenen Gegenstanden, gleichnamige oder andere Keelser#e 
Waaren für eigene Rechnung auf dem Schiffe oder Floße mit sich zu führen " 
und Handel oder dhnliche Geschäfte mit solchen zu treiben. 
Der Schiffs= oder Floßführer darf über das Fahrzeug oder Floß oder 
über die auf denselben geladenen Gegenstände in einer, mit dem Manifeste in 
Widerspruch stehenden Art und Weise nicht verfügen, insofern er sich nicht als 
Eigener des Schiffes oder Floßes, oder der Ladung, soweit er darüber dispo- 
niren will, oder endlich, als hierzu vom Schifss-, Floß= oder Waaren-Eigen- 
thümer ausdrücklich beauftragt genügend auszuweisen vermag. 
Niemand darf sich mit den Schiffsleuten oder mit hierzu nicht gehörig 
legitimirten Schiffs= oder Floßführern in dergleichen Handelsgeschafte auf irgend 
eine Weise mittel= oder unmittelbar einlassen. 
Uebertretungen dieser erbote sollen von den schifffahrkspolizeilichen Be- 
hörden zur Untersuchung gezogen und entweder sofort polizeilich bestraft (Art. 30.) 
oder, dafern sich bei der Untersuchung der Verdacht eines kriminellen Verbre- 
chens herausstellen sollte, zur weiteren Untersuchung und Bestrafung an die zu- 
ständige Gerichtsbehörde abgegeben werden. 4 
Art. 28. Bei sich ereignenden, das Fahrzeug öder Floß mit Gefahr #ybetunglacks 
bedrohenden Unglücksfällen dürfen Führer und Mannschaft, bei Vermeidung fülle, 
scharfer Ahndung, das Schiff oder Floß nicht sogleich verlassen. Vielmehr 
müssen sie vor allen Dingen auf Beseitigung der Gefahr, dafern hierzu noch 
die Möglichkeit vorhanden, wo aber nicht, und wenn die Gefahr dringend ist, 
vorerst auf Rettung der Passagiere, sodann auf Bergung der Waarenladung 
die angestrengteste Thä#tigkeit verwenden. Gührer und Mannschaft der in der 
Nähe befindlichen Fahrzeuge aller Art und der Floße sind zu schleunigster Hilfs- 
leistung verpflichter. 
Der zuständigen Behörde ist demnächst von dem Vorfall sofort Anzeige 
zu machen, und deren weiteren Anordnungen Folge zu leisten, auch vom Schiffs- 
führer dem Eigenthümer des Fahrzeuges und den Waarenabsendern baldmög- 
lichst Nachricht zu geben. 
Fr. 2502. 777° Art. 29.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.