Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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C. Paß Polizei. Art. 29. Führer, Passagiere und Mannschaften haben die, in den 
Staaten, auf welche die Fahrt sich erstreckt, geltenden paßpolizeilichen Vorschrif- 
ten zu beobachten. 
Der Schiffsführer ist in dieser Beziehung nicht allein für seine Schiffs- 
leute verantwortlich, sondern auch berechtigt und verpflichtet, die Passagiere zur 
Erfüllung ihrer Obliegenheiten aufzufordern. 
Wenn jedoch ein Elbschiff, nach der Gesetzgebung des Staates, welchem 
es angehört, eine amtlich beglaubigte Musterrolle führt, in welcher Name, 
Alter und Wohnort der Schiffsleute und die Bedingungen ihres Dienstver- 
hältnisses angegeben sind, so soll eine solche Musterrolle zur persoͤnlichen Legiti- 
mation der darin aufgefuͤhtten Schiffsleute, so lange diese sich bei ihrem Schiffe 
befinden, in allen Elbuferstaaten als genuͤgend angenommen werden. 
U. Strafte- Art. 30. Die Uebertretung einer der obigen Worschristen wird, außer 
stimmungen. dem vom Angeschuldigten etwa zu leistenden Schadenersatze, mit einer, nach der 
größeren oder geringeren Absichtlichkeit, Schädlichkeit oder Gefährlichkeit der 
Uebertretung abzumessenden, Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern, oder, im 
Fall des Unvermögens, mit verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft. Daneben 
bleibt, insofern die strafbare Handlung ein kriminelles Verbrechen enthält, die 
Laerlachun und Bestrafung desselben den zuständigen Gerichtsbehörden vorbe- 
alten. 
Die erkannten Geldstrafen sind in der Währung des 14 Thalerfußes zu 
erlegen, mit Ausnahme Böhmens, in welchem letztere im Verhältnisse von 21:20 
auf Oestreichische Conventions-Münze reduzirt wird. 
I. Hastung Em Wegen diese Geldstrafen haften « 
Isidnsth1)derSchiffsührerfürdieverurtheilteandwtduenVondchchcffsmann- 
schaft, insofern gegen diese weder die erkannte Geldstrafe, noch die subsi- 
diarische Gefaͤngnißstrafe vollstreckt werden kann, wobei jedoch dem Schiffs- 
fuͤhrer der Regreß gegen die Schuldigen vorbehalten bleibt, 
2) das Schiff fuͤr den Schiffsfuͤhrer. 
II. Schlußbe- Art. 31. Die Ratifkationen dieser Uebereinkunft sollen gleichzeitig und 
stimmung. in Verbindung mit denjenigen der Elbschifffahrts-Additional-Akte ertheilt und 
ausgewechselt werden. 
Dessen zur Urkunde ist diese Uebereinkunft von sämmtlichen Kommissarien 
unterschrieben und untersiegelt worden. 
Geschehen zu Dresden, den 13. April, Einkausend Achthundert Vier und 
Vierzig. 
. (L. S.) Carl Friedrich Heinrich Albert Gustav Wendt. 
(I. S.) Eduard Nikolaus Ritter von Henneberg. 
(L. S.) Karl Wehner. 
(L. S.) Dr. Otto Carl Franz Klenze. 
(I. S.) Carl Philipp Francke. 
(L. S.) Leopold Friedrich Heinrich Wendt. 
(L. 8.) August Ludwig von Behr. 
(L. 8 Dr. Heinrich Brehmer. 
) 
Dr. Gustav Heinrich Kirchenpauer. 
 
	        
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