— 526 —
Bären, des K. K. Oesterreichischen Leopold-Ordens III. Klasse, des
Kaiserlich Russischen St. Annen-Ordens II. Klasse und des Königlich
Preußischen rothen Adler-Ordens III. Klasse;
endlich:
der hohe Senat der reien und Hansestadt Lübeck wegen des Mitbe-
sitzes von Bergedorf, den Senator Dr. Heinrich Brehmer, und
der hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg, den Senator
Dr. Gustav Heinrich Kirchenpauer,
als Kommissarien bestellt, welche sich, unter Vorbehalt der Allerhöchsten, Höch-
sten und Hohen Natifikationen, über folgende Bestimmungen geeinigt haben:
Art. 1. Die Perhältnisse des Brunshauser Zolles sind durch das in
der Anlage enthaltene Regulativ geordnet, welches mit dem 1. Oktober 1844.
in Kraft tritt und nur unter allseitiger Zustimmung der kontrahirenden Staaten
abgeändert werden kann. .
Art. 2. Den kuͤnftigen Elbschifffahrts-Revisions-Kommissionen steht es
zu, den Tarif und die sonstigen Verhaͤltnisse des Brunshauser Zolles in der-
selben Art und Form, wie diejenigen der übrigen Elbzölle zur Erörterung zu
ziehen und namentlich die dem Tarife als Anlage 4. beigefügte Gewichts-Tabelle,
welche dazu bestimmt ist, die Verzollung derfenigen Waaren zu erleichtern, die
regelmäßig nach Gewicht nicht verkauft und versandt werden, mit dem wahren
und durchschnittlichen Gewichte der darin enthaltenen Gegenstände in Ueberein-
stimmung zu erhalten und nach Bedürfniß zu vervollständigen.
Art. 3. Die zur Ausführung des vereinbarten Regulativs erforderlichen
weiteren Derfügungen werden von der Königlich eche Regierung er-
lassen, dürfen jedoch den Bestimmungen desselben und dieses Staatsvertrages
nicht widersprechen.
Art. 4. Sollte die Regierung eines Elb-Uferstaates durch eine Entschei-
dung des Brunshauser Elbzollgerichts ihre vertragsmäßigen Rechte beeinträch-
tigt finden, so bleibt es derselben vorbehalten, hierüber mit der Königlich Han-
noverschen Regierung in Verhandlung zu treten.
Art. 5. Die Königlich Hannoversche Regierung wird in Beziehung auf
den Brunshauser Foll die Schifffahrt sämmtlicher Elb-Uferstaaten stets an allen
Vortheilen und Begünstigungen Theil nehmen lassen, welche in jener Beziehung
der Schifffahrt der am meisten begünstigten Nationen durch Vertrag zugestan-
den worden sind oder künftig zugestanden werden.
Ecs bezieht sich dieß jedoch, wie sich von selbst versteht, nicht auf die dem
Binnenlandsgute in Binnenlandsfahrzeugen und dem Hamburgischen Bürger-
gute in Bürgerschiffen zugestandenen oder künftig zuzugestehenden Befreiungen
und Erleichterungen.
Art. 6. Der Art. 15. der Elbschifffahrts-Akte und sämmtliche frühere,
diesem Vertrage und dessen Anlagen widerstreitenden Ansprüche und Rechtsver-
hältnisse sind hiermit ausgehoben.
Art 7. Die Ratifkationen dieses Vertrages werden gleichzeitig und in
Verbindung mit denen zu der Schluß-Akte der zweiten Elbschifffahrts-Revisions=
Kommissson ertheilt und ausgewechselt werden. Des
e