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teten Hamburgischen Bürgern gehört, und entweder in der Stadt selbst, oder
in der Vorstadt St. Pauli, oder auf dem Schiffe im Hamburger Hafen wohnt.
Als ganz im Eigenthume Hamburgischer zollfreier Bürger be-
sindlich soll ein Schiff auch dann betrachtet werden, wenn neben solchen Bür-
gern andere, nicht zu den zollfreien Bürgern gehörende, Hamburger Einwohner
oder Schutzverwandte, nicht aber Fremde, einen Antheil, jedoch höchstens von
drei Achttheilen, an der Rhederei desselben besizen. Auf das, in derartige oder
andere Schisse verladene, Gut solcher Hamburgischer Einwohner und Schutzver-
wandten erstreckt sich jedoch die Zollfreiheit eben so wenig, als auf dassenige,
welches einem außerhalb der Stadt selbst und namentlich in der Vorstadt St.
Pauli —n-p Bürger oder einem im Hamburger Hafen wohnenden Kapi-
tain gehört.
Bei Hamburgischen Grönlandsfahrern oder Wallfischfängern sollen bloße
Einwohner Hamburgs oder dortige Schutzverwandte zwar nicht allein, aber doch
neben einem oder mehren Hamburgischen Bürgern, Mitrheder, auch ein solcher
Einwohner oder Schutzverwandter, wenn er in Hamburg selbst, in der orstadt
St. Pauli oder im Hamburger Hasen wohnt, Schiffs-Kapirain sein dürfen,
ohne daß dadurch die Ladung, so weit dieselbe aus Wallsiisch= oder Robben-
Speck oder Barten, so wie aus beigeladenen, selbstgefangenen oder zugekauften
Fischen bestehr, zollpflichtig wird.
Wenn der Kapitain eines in See gegangenen Hamburger Bürgerschiffes
stirbt, oder aus irgend einem Grunde seinen Posten verlassen muß und während
der Reise ein Steuermann oder Sekschiffer in seine Stelle tritt, so geht da-
durch die sonst vorhandene Zollfreiheit der Ladung nicht verloren.
Die Einrichtung, zufolge welcher bei getheilten Rhedereien zum Beweise
des Hamburger Schiffs-Eigenthumo alle Mitrheder die Schiffspässe haben be-
lre molse, ist dahin modißizirt, daß die Eidesleissung Eines der Nheder
genügen soll.
Obgleich die Gültigkeit der Schiffspässe auf ein Jahr beschränke ißt, so
soll doch der Umstand, daß etwa die Reise erst nach Ablauf jenes Jahres been-
digt ist, die sonst begründere Zollsreiheit nicht aufheben, insofern nur binnen vier
Wochen nach geschehener Passirung der Zoll-Linie durch eine obrigkeitlich beglau-
bigte, eidliche Erklärung eines der Rheder bezeugt wird, daß die Rhederei, so
wie dieselbe laut der obigen Begriffsbestimmung eines Hamburger Bürgerschiffes
beschaffen sepn muß, bis zu jener Passtrung fortdauernd bestanden habe.
3) Binnenlandögut, welches im Binnenlande in binnenlän=
dische Cahrzeuge verladen ist und in diesen, mit Ursprungs= und
Einladungs-Bescheinigungen versehen, die Zoll-Linie passirt.
Binnenlandsgüter sfind alle Naturprodukte und Fabrikate, welche
im Landdrosteibezirke Stade, im Herzogthume Holstein oder in der Stadt
Hamburg und deren Gebiete oder im Amte Ritzebüttel erzeugt worden sind, je-
doch, was die Fabrikate betrifft, unter der Voraussetzung, daß dieselben nicht
in einer bloßen Bearbeitung überseeischer Rohstoffe, wie z. B. bei Syrup,
Taback, Thran, Zucker, Wein und den im Binnenlande blos gebleichten, ge-
särbten oder appretirten, überseeischen Garnen oder Geweben, bestehen.
Binnenländische Einladungsplétze sind solche, welche unterhalb
Jahrgang 1824. Mi. 2203.) 78 der