Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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auf dessen Anforderung ein Boot und Mannschaft stellt, um Personen, Legiti- 
mationen, Deklarationen oder Retourscheine an das Zollbüreau oder an das 
Wachtschiff zu befördern, so find dafür die in der Anlage III. verzcichneten 
Gebühren zu entrichteo. 
Wenn ein Königlich Hannoversches Wachtschiff nicht ausliegen kann, 
so werden die demselben überwiesenen Geschäfte in Beziehung auf Entgegen- 
nahme von Legitimationen, Deklarationen, Retourscheinen und Zahlungen in 
dem an der Schwinge der Elbe zunädchst belegenen Zollgebdude wahrgenommen. 
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Soll-Kontrole zu Hamburg. 
Ueber die Verhälenisse der Zoll-Kontrole zu Hamburg ist zwischen der 
Königlich Hannoverschen Regierung und dem Senate der freien und Hanse- 
stadt Hamburg Folgendes vereinbart. 
a. Alle Schiffer haben sich bei ihrer Ankunft in Hamburg, bevor s#e 
mit der Löschung beginnen, behuf Empfangnahme der Löschungsscheine bei dem 
dortigen Königlich Hannoverschen Elbjzoll-Komtoir zu melden, auch diesem ent- 
weder gleichzeitig oder doch sofort, nachdem ibre etwa zu Brunshausen zurück- 
gebliebenen Ladungspapiere bei dem Elbzoll-Komtoir zu Hamburg eingegangen 
und ihnen zur Einsicht vorgelegt sind, ein vollständiges Verzeichniß der Ladungs- 
gegenstände (Kontent-Zettel) zu überreichen. 
bhe.l. Die Schisfs= und Ladungspapiere über die, nach Hamburg gehen- 
den, zollpftichtigen Güter, für welche der Zoll nicht bereits zu Brunshausen 
bezahlt worden ist, werden nebst den Sollrechnungen, unverzüglich nach geschehe- 
ner Ausstellung der letzteren, dem Königlich Hannoverschen Elbzoll-Komtoir in 
Hamburg zugestellt, welches dem Schiffer, den Waarenempfängern oder deren 
Bevollmdchtigten deren Einsicht behuf Anfertigung der Kontent-Zettel zu ge- 
statten und dieselben gegen Erlegung des Zolles auszuhdndigen hat. 
Werden vor geschehener Zahlung des Zolles die fraglichen Papiere aus- 
gehdndigt, so wird der Empfänger derselben dadurch für den, von den betref- 
senden Gütern zu erlegenden Zoll nebst der etwa daneben zu zahlenden Provisson 
(vergl. §. 12.) als Selbstschuldner mit Vorbehalt seines Regresses gegen den 
ursprünglichen Zollpflichtigen, zu haften verpflichtet. 
c. Dem Etlbzoll-Kontroleur ist eine genaue Beachtung der Ausladung 
der Schiffe, namentlich auch wenn solche in St. Pauli, unterhalb des Ham- 
burgischen Plwachuschiie, erfolgen sollte, gestattet. 
I. Ergiebt sich dabei der Verdacht einer Defraude oder einer die Foll- 
Einnahme gefährdenden Ordnungswidrigkeit, so wird der Senat der freien und 
Hansestadt Hamburg, auf Antrag des Königlich Hannoverschen Elbzoll-Kon- 
troleurs, in dessen Gegenwart die verdachtigen Waarenkolli durch Hamburgische 
Follbeamte visitiren lassen. 
e. Auch wird die Hamburgische Behörde bei entstandenem Verdacht, 
auf Regquisition des Elbzoll-Kontroleurs, auf die von dem Verdacht betroffenen 
Güter und — soweit dies nach der Hamburgischen Gesetzgebung zulässig ist — 
auch auf Schiffe Hamburgischer Angehörigen Arrest verfügen, über dessen ech, 
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(Nr. 2503.) m
	        
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