Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 534 — 
mäßigkeit indessen hierndchst das kompetente Hamburgische Gericht zu erken- 
nen hat. 
s#. Die Hamburgische Behörde wird auf Verlangen des Elbzoll-Contro= 
leurs demselben nicht nur diensame Nachrichten über einzelne Verzollungsfälle, 
sondern auch die Hamburgischen goll= und Kontent-Zettel zur Mergleichung mit 
den Brunshauser Zollrechnungen mittheilen. Dagegen werden die Hannover- 
schen Elbzoll-Behörden zu Brunshausen und Hamburg der Hamburgischen Joll- 
Behörde auf deren Verlangen diensame Nachrichten über einzelne Verzollungs= 
salle aus den Brunshauser Zollregistern miktheilen. 
#. Sollte Hamburg sein eigenes dermaliges Zoll= und Kontrole-System 
in dem Maaße ändern wollen, daß dadurch die gegenwärtige Wirksamkeit der 
Brunshauser Zoll-Kontrole in Hamburg aufgehoben oder geschwächt werden 
könnte, so wird der Senat sich mit Hannover über eine anderweilige genügende 
Kontrole in Hamburg für den Brunshauser Zoll vereinigen. 
beste "u Der Königlich Hannoversche Elbzoll-Kontrolcur zu Hamburg soll 
efreit seyn: 
a. von der Verpflichtung zur Erwerbung des Hamburgischen Bürger- 
rechts und von Leistung des Bürgereides für sich, für die vom Staate ihm 
beigeordneten Untergebenen und für die dauernd in seinen Privatdiensten stehen- 
den Gehülfen, wogegen er und diese Untergebenen und Gehülfen auch nicht be- 
rechtigt sind, in der Stadt Hamburg und deren Gebiete Grundstücke zu erwer- 
ben und Handel zu treiben; 
B. von Bürgerpflichten, als: Militärdienst, Wachtgeld und dergleichen 
persönlichen Lasten und Leistungen, nicht weniger von städtischen Abgaben aller 
Art, mit Ausnahme der indirekten, für sich und die bei ihm wohnenden Mit- 
glieder leiner Familie und Domestiken, nicht weniger für die sub ##r. bezeichneten 
Untergebenen und Gehülfen, insofern diese nicht durch sonstige besondere Bezie= 
hungen zu der Stadt Hamburg dieser zu solchen Lasten, Leistungen oder Ab- 
gaben verpflichtet sind; 
7. von der ordentlichen Einquartierung; 
d. von der städtischen Jurisdiktion und Polizei, in allen den Dienst 
des Kontroleurs und seiner Untergebenen betreffenden Angelegenheiten. 
i. In Kriminal= und Polizei = Angelegenhciten werden, insofern diese 
nicht eilig sind, die städtischen Gerichts= und Polizeibeamten die Wohnung des 
Elbzoll-Kontroleurs nur nach vorheriger Anzeige bei dem Königlich Hannover= 
schen Residenten, insofern ein solcher zu Hamburg aiwesen ist, betreten, in 
eiligen Fdllen aber, in denen die vorherige Anzeige nicht thunlich ist, solche un- 
verzüglich nachholen und in beiden Fdllen dem Residenten, falls ein solcher zu 
Hamburg angestellt ist, von der Deranlassung und dem Zwecke des Eintritt 
in die Wohnung des Elbzoll-Kontroleurs Nachricht geben. 
Personalarrest soll nur unter Zuziehung des estdenten, falls ein solcher 
in Hamburg anwesend ist, gegen den Elbzoll Kontroleur verfügt werden. 
S. O. 
Kontrole der in Holstein geloͤschten Guͤter. 
Ueber die Kontrole der nach Altona und unterhalb desselben an der 3 
ei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.