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steinischen Elbküste bestimmten Schiffsladungen ist zwischen den Königlichen Re-
gierungen von Hannover und Dänemark bis auf Weiteres Folgendes vereinbart.
1) Ueber die im Freihafen zu Altona zu löschenden Schiffsladungen,
welche in der Auffahrt die Brunshauser Zoll-Linie passirten, bat der Schiffsfährer
ein Verzeichniß, welches sämmtliche einzelnen Gegenstände der Ladung nebst den
Einladungsorten und den Namen der Waarenempfänger enth#lt, und unter
welchem die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts mit seiner öffentlich
beglaubiaten Unterschrift an Eidesstatt und bei Verlust der Ehre und guten
Leumunds bezeugt wird, dem Königlich Hannoverschen Zoll-Komtoire in Ham-
burg zukommen zu lassen, worauf Letzteres, nachdem es dieses Ausladungsver-
zeichniß mit den, am Wachtschiffe oder sonst behuf der Zolldeklaration über-
gebenen, Papieren verglichen und sich von der Erfüllung der Zollverbindlichkeiten
überzeugt hat, den Retourschein, sowelt derselbe nach §. 6. erforderlich ist, so-
sort ertheilt. '
2) Alle Waaren, die aus einem Schiffe, welches elbaufwaͤrts die Zoll-
Linie passirt hat, an der Holsteinischen Kuͤste unterhalb des Freihafens von
Altona ausgeladen werden sollen, wird die Koͤniglich Daͤnische Regierung durch
Ihre Zollbeamten in Beziehung auf den Brunshauser Zoll gehoͤrig revidiren
und darüber ein Verzeichniß, welches — mit Ausnahme der zollsreien Binnen-
landsgüter, deren summarische Angabe genuͤgen soll — die Bezeichnung, den
Inhalt und die Quantitaͤt, den Einladungsort und den Namen des Empfaͤn-
gers jedes einzelnen Kollo oder Waarenpostens enthaͤlt und dessen Vollstaͤndig-
keit zollamtlich zu beglaubigen ist, anfertigen und dasselbe dem Koͤniglich Han-
noderschen Zoll-Komtoir in Hamburg zukommen lassen, worauf Letzteres dieses
Verzeichniß mit dem beim Wachtschiffe oder sonst behuf der Zolldeklaration
überreichten Papieren vergleicht und, nachdem es sich von der Erfüllung der
Follverbindlichkeit überzeugt hat, den Retourschein, soweit derselbe nach s. 6.
erforderlich ist, sofort ertheilt.
Binnenlandsfahrern, welche solche Güter ausgeladen haben, die dem
Brunshauser Zolle unterlicgen, soll von den Königlich Dänischen Zollbeamten
ein beglaubigtes Duplikat dieses Derzeichnisses ausgehändigt und letzteres beim
Königlich Hannoverschen Wachtschiffe, insosern es mit der dort abgegebenen
Deklaration und geschehenen Verzollung übereinstimmt, statt des Retourscheins
als genügend angenommen werden.
3) Sollte die Königlich Hannoversche Zollbehörde, in Fällen dringen-
den Verdachts einer begangenen Zolldefraude, über Waaren, welche zu Altona
oder an einem andern Orte der Holsteinischen Elbküste oberhalb der Schwinge
gelösche sind, weitere Aufklärungen von Seiten der Waarenempfänger zu haben
wünschen, so werden diese, salls sie Unterthanen Sr. Majestät des Königs von
Dänemark sind, durch die Königlich Dänische Regiminalbehörde veranlaßt wer-
den, dieser ihre Original-Fakturen oder eine, von ihnen an Eldesstatt zu bekräf-
tigende, Angabe über Substanz und Quantität der, mittelst eines bestimmten
Schiffes an sie beförderten Waaren, behuf Mittheilung an die Königlich
Hannoversche Zollbehörde vorzulegen.
(Nr. 230.) . 10.