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Zollberechnung.
Die Berechnung des Zolles geschieht von der Zollbehörde baldthunlichst,
nach der Reihefolge der abgegebenen Deklarationen, vorbehältlich etwaiger Aus-
nahmen zu Gunsten der Dampfschiffe oder anderer, der schleunigsten Abfertigung
bedürfender Fahrzeuge.
Die Ausfertigung der Zollrechnungen erfolgt sosort nach deren Ausstellung.
s. 11.
Grundsätze derselben.
Die Berechnung der Zollbeträge ist tarismäbig auf den Grund der er-
solgten Deklarationen und der, zur Ergänzung derselben dienenden Ladungs-
papiere vorzunehmen.
Es dienen dabei folgende Grundsätze zur Richtschnur.
1) Die Waarengattung ist nur insoweit nach generelleren Bezeichnun-
gen zu bestimmen, als aus den Deklarationen und Ladungspapieren oder aus
den etwa vor Passirung des Schiffs dem Haupt-Zollbürcau in Brunshausen
zugestellten geeigneten Nachweisungen nicht speziellere Angaben zu entnehmen sind.
Die Nachholung einer pezielleren Angabe der Waarengattung unter
Vorzeigung der Original-Faktura oder anderer glaubwürdiger Papiere steht
dem Schiffsführer oder Waarenempfänger zu:
K. binnen 14 Tagen nach Passtrung der Zoll-Linie, ohne Beschrankung,
b. binnen ferneren 10 Wochen, insofern dadurch der Zollbetrag für den
sraglichen Waarenposten sich um mehr als 10 Prozent vermindert.
2) Das Gewicht der Waaren wird bestimmt:
o. bei den Artikeln, welche in die Anlage IV. aufgenommen sind, gleich-
viel ob dabei das wahre Gewicht angegeben wird oder nicht, nach den in jener
Anlage aufgeführten festen Sützen,
b. bei allen übrigen Artikeln nach den darüber in den Deklarationen
und Ladungspapieren oder in den ekwa vor Passtrung des Schiffs dem Haupt-
Zollbüreau zu Brunshausen zugestellten geeigneten Nachweisungen enthaltenen
Angaben und, insoweit diese Angaben sehlen, nach der pflichtmdßigen Schätzung
der Zollbehörde.
Gegen das Resultat dieser Schätzung kann der Schiffsführer oder
Waarenempfänger reklamiren und die Zugrundelegung des wahren Gewichtes
bei der Verzollung verlangen, insofern er bei dem Elbzoll-Komtoir zu Hamburg
das wahre Gewicht angiebt und durch Vorzeigung der Original-Faktura oder
anderer glaubwürdiger Papiere nachweiset. Es treten jedoch auch hierbei die
vorstehend sub 1) a. und b. angegebenen Fristen und Bedingungen ein.
3) Die Berechnung des Zolles geschieht nach dem Netto-Gevichte,
insosern dieses oder, neben Angabe des Brutto-Gewichtes, die wirkliche Thara
aus den Ladungspapieren ersichtlich ist. «
Ist in den Ladungspapieren das Brutto-Gewicht als solches bezeichnet
und