Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 636 — 
S 10. 
Zollberechnung. 
Die Berechnung des Zolles geschieht von der Zollbehörde baldthunlichst, 
nach der Reihefolge der abgegebenen Deklarationen, vorbehältlich etwaiger Aus- 
nahmen zu Gunsten der Dampfschiffe oder anderer, der schleunigsten Abfertigung 
bedürfender Fahrzeuge. 
Die Ausfertigung der Zollrechnungen erfolgt sosort nach deren Ausstellung. 
s. 11. 
Grundsätze derselben. 
Die Berechnung der Zollbeträge ist tarismäbig auf den Grund der er- 
solgten Deklarationen und der, zur Ergänzung derselben dienenden Ladungs- 
papiere vorzunehmen. 
Es dienen dabei folgende Grundsätze zur Richtschnur. 
1) Die Waarengattung ist nur insoweit nach generelleren Bezeichnun- 
gen zu bestimmen, als aus den Deklarationen und Ladungspapieren oder aus 
den etwa vor Passirung des Schiffs dem Haupt-Zollbürcau in Brunshausen 
zugestellten geeigneten Nachweisungen nicht speziellere Angaben zu entnehmen sind. 
Die Nachholung einer pezielleren Angabe der Waarengattung unter 
Vorzeigung der Original-Faktura oder anderer glaubwürdiger Papiere steht 
dem Schiffsführer oder Waarenempfänger zu: 
K. binnen 14 Tagen nach Passtrung der Zoll-Linie, ohne Beschrankung, 
b. binnen ferneren 10 Wochen, insofern dadurch der Zollbetrag für den 
sraglichen Waarenposten sich um mehr als 10 Prozent vermindert. 
2) Das Gewicht der Waaren wird bestimmt: 
o. bei den Artikeln, welche in die Anlage IV. aufgenommen sind, gleich- 
viel ob dabei das wahre Gewicht angegeben wird oder nicht, nach den in jener 
Anlage aufgeführten festen Sützen, 
b. bei allen übrigen Artikeln nach den darüber in den Deklarationen 
und Ladungspapieren oder in den ekwa vor Passtrung des Schiffs dem Haupt- 
Zollbüreau zu Brunshausen zugestellten geeigneten Nachweisungen enthaltenen 
Angaben und, insoweit diese Angaben sehlen, nach der pflichtmdßigen Schätzung 
der Zollbehörde. 
Gegen das Resultat dieser Schätzung kann der Schiffsführer oder 
Waarenempfänger reklamiren und die Zugrundelegung des wahren Gewichtes 
bei der Verzollung verlangen, insofern er bei dem Elbzoll-Komtoir zu Hamburg 
das wahre Gewicht angiebt und durch Vorzeigung der Original-Faktura oder 
anderer glaubwürdiger Papiere nachweiset. Es treten jedoch auch hierbei die 
vorstehend sub 1) a. und b. angegebenen Fristen und Bedingungen ein. 
3) Die Berechnung des Zolles geschieht nach dem Netto-Gevichte, 
insosern dieses oder, neben Angabe des Brutto-Gewichtes, die wirkliche Thara 
aus den Ladungspapieren ersichtlich ist. « 
Ist in den Ladungspapieren das Brutto-Gewicht als solches bezeichnet 
und
	        
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