Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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und dabei nicht zugleich das Nekto-Gewicht oder die wirkliche Thara angegeben, 
so werden für re, .- 
a. bei Waaren in Saͤcken, Packen, Seronen, Ballen, Bunden und 
dergleichen 5 Prozent; .s 
b. bei * in Kisten, Kasten, Koͤrben, Faͤssern und dergleichen 
10 Prozent; 
c. bei Hanf-, Lein-, Rapp= und Rüböl in Fässern 15 Prozent, und 
d. bei verpackten Erdwaaren und Hohlglas, sowie bei Thee und Indigo, 
insofern beide Artikel in Ostindischen Originalverpackungen vorkom- 
men, 20 Prozent 
von dem Brutto-Gewichte abgezogen, und das übrigbleibende als Netto- 
Gewicht berechnet. 
Ist in den Ladungspapieren oder in den etwa vor Passtrung des Schiffes 
beim Haupt-Zollbürcau zu Brunshausen übergebenen geeigneten Nachweisungen 
das Gewicht angegeben, ohne daß letzteres als Brutto= oder Netto-Gewicht 
bezeichnet ist, so wird dasselbe ohne weitere Reduktion als Nekto-Gewicht 
angenommen. " 
Fehlt die Gewichtsangabe bei Passtrung des Schiffes ganz, so steht es 
dem Schiffer oder Waarenempfänger frei, bei der sub 2. b. ihm gestatteten 
Nachholung derselben das wirkliche Netto-Gewicht zu Grunde zu legen. 
4) Bei Berechnung des Zolles werden die Pfunde derjenigen Orte, 
an welchen die Waare eingeladen war, ohne Reduktion zu Grunde gelegt, 
Großgewichte aber nach dem an dem Einladungsorte geltenden Verhälenisse, 
sowie solche sremde Gewichtsbenennungen, welche für Pfunde desselben Ortes 
keinen Maahstab geben, nach der sub V. angehängten Tabelle, auf Pfunde reduzirt. 
- 5) Gewichtsquantitckkten, welche nicht in 25 Pfund aufgehen, werden 
zu einem Viertel Zentner und Bruchpfennige für voll gerechnet. 
5. 12. 
Bezahlung des Zolles. 
Die Bezahlung des Zolles geschieht bei Passirung der zollpflichtigen 
Güter an das Elbzoll-Komtoir zu Brunshausen sofort nach geschehener Auf- 
stellung der Zollrechnung. . 
Ausgenommen hiervon find jedoch 
1) die Ladungen derjenigen Seeschiffe, welche vom Sehen befreit sind. 
Für diese ist der Zoll binnen 14 Tagen nach geschehener Passirung der goll- 
stätte zu bezahlen und zwar: ’ 
o..fürdiejenigenLadungen,welchezuHamburgodcrAltonagelöscht 
werden, bei dem Koͤniglich Hannoverschen Elbzoll-Komtoir zu Hamburg; 
Zoll se fuͤr diejenigen, welche zu Harburg geloͤscht werden, bei der dortigen 
ollkasse; 
c. fuͤr die am linken Elbufer unterhalb Harburgs und am rechten Elb- 
ufer unterhalb Altona's geloͤschten zollpflichtigen Ladungen beim Elbzoll-Komtoir 
zu Brunshausen, oder einer an dessen Stelle etwa an der Schwinge zu errich- 
tenden Hebungsstelle. 
Jahrgang 1814. (Nr. 2303.) 79 Ein
	        
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