Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Ein längerer Kredit hänge von dem Ermessen der Zollbehörde ab. Für 
diejenigen Zollbeträdge, welche nicht binnen 14 Tagen bezahlt werden, ißt, gleich= 
viel ob ein längerer Kredit ausdrücklich bewilligt wurde, oder nicht, neben dem 
ursprünglichen Zollbetrage eine Provision, welche 2 Prozent des letzteren beträgt, 
zu erlegen. Hierbei ist vorausgesetzt, daß die Zollrechnung spätestens acht Tage 
nach Passtrung der Joll-Linie beim Elbzoll-Komtoir zu Hamburg zur Aushändi- 
gung bereit liege, widrigenfalls die vierzehntägige Frist erst von dieser Aushän= 
digung an zu berechnen ist. 
2) Für die in binnenländische Flußschiffe verladenen Waaren ist der 
Zoll sofort bei der Auffahrt, insoweit nicht ein Kredit — wofür Provision nicht 
berechnet werden soll — gegeben wird, und zwar beim Königlich Hanno- 
verschen Wachtschiffe zu erlegen. 
5. 13. 
Münzsorce. 
- Die Bezahlung des Zolls geschieht in groben Muͤnzsorten des Vier- 
zehnthalerfußes und bei Beträgen, welche nicht in # Thaler ausgehen, in Han- 
noverscher Scheidemünze. 
r 14. 
Reklamationen. 
. Reklamationen wegen zu hoher Zollansaͤtze, außer den Faͤllen des 5. 11. 
Nr. 1. a. b. und 2. b., können binnen Jahresfrist nach Passirung der Zollstelle 
bei dem Elbzoll-Komtoir zu Hamburg angebracht, später aber nicht mehr er- 
hoben werden. 
Beschwerden gegen Zollverfügungen. 
Beschwerden über Verfügungen und Maaßregeln der Lokal-Zollbehörden 
und über das Benehmen der Zollbeamten können an die oberste Zollverwal- 
tungsbehörde und in höchster Instanz an das Königliche Finanzministerium zu 
Hannover gerichtet werden. 
. 15. 
Elbzollgericht. 
Die Untersuchung und Bestrafung der, in Beziehung auf den Bruns- 
hauser Zoll begangenen, Desrauden und Ordnungswidrigkeiten geschieht durch 
das Königlich Hannoversche Elbzollgericht, welches zu Stade oder Harburg sei- 
" S hobtn und mit wenigstens drei, zum Richteramt befaͤhigten, Personen 
esetzt sein muß. 
Ueber das Verfahren bei diesem Gerichte wird die Koͤniglich Hanno- 
versche Regierung spaͤtestens bei Ausfuͤhrung dieses Regulativs eine Verordnung 
publiziren, in welcher folgende Grundsaͤtze festzuhalten sind: 
Das Verfahren soll moͤglichst kurz und summarisch sein. 
Auf erhobene Anzeige ladet das Elbzollgericht den Denunziaten, 'uur 
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