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Bezeichnung des angeschuldigten Zollvergehens und des gestellten Strafantrages,
zu einem Termine vor, um sich in Person oder durch einen Bevollmächtigten
auf die Denunziation zu erkldren, unter der Verwarnung, daß, wenn er dieß
unterläßt, er des ihm angeschuldigten Zollvergehens für geständig angenommen
und demgemaß verurtheilt werden wird.
Gegen Erkenntnisse des Elbzollgerichts steht sowohl dem Denunziaten als
dem Denunzianten der Rekurs an eine höhere Instanz, nach Maaßgabe der
Hannoverschen Landesgesetzgebung offen.
Die Gebühren des Elbzollgerichts sollen nach Anleitung der, in dem Koͤ-
niglich Hannoverschen Gesetze über die Ein-, Aus= und Durchgangsabgaben
vom 21. April 1835. angenommenen, Sätze regulirt werden.
Die Verfügungen der Rekursbehörde erfolgen gebührenfrei.
Die Prozeßkosten hat der Denunziat zu tragen, wenn er zu der Denunziation,
Fleichviel ob durch Defraude oder durch Ordnungswidrigkeit, Anlaß gegeben har.
War die Denunziation unbegründet, so hat die Folbeherde, war jene
frivol, so hat, unter substdiarischer Verpflichtung der Zollbehörde, der Denunziant
die Kosten zu tragen.
8. 16.
Submissionen.
Der Denunziat kann einem ferneren gollgerichtlichen Verfahren jederzeit
dadurch entgehen, daß er dem Strafantrage sich unterwirst und die beantragte
Strafe nebst den etwaigen Zollrückständen, Schäden und bereits ausgelaufenen
Kosten erlegt.
Dabei ist der Strafantrag von der zur Entgegennahme der Submission
ermächtigten Behörde nach Maaßgabe des §. 18. unter billiger Berücksschtigung
der Umstände auszustellen und, falls derselbe schon vorher beim ESlbzollgerichte
angebracht war, nach Maaßgabe des §s. 18. unter billiger Berücksichtigung der
Umstände zu berichtigen.
Die Submisston kann geschehen bei dem Elbzollgerichte, bei dem Elbzoll=
Komtoir zu Hamburg oder bei den außerdem zu deren Entgegennahme von der
Königlich Hannoverschen Regierung ermächtigten Behörden.
Es muß darüber ein Protokoll unter Mitunterzeichnung des Submitten-=
ten ausgenommen werden.
S. 17.
Rechtshuͤlfe.
Die Gerichtsbehoͤrden saͤmmtlicher Elb-Uferstaaten werden, innerhalb ihter
Gerichtsbezirke, auf Requisition des im §. 15. bezeichneten Königlich Hannover=
schen Elbzollgerichts, dessen Verfügungen insinuiren, dessen Erkenntnisse voll-
strecken und sowohl Denunziaten, als Zeugen und Sachverständige vernehmen.
Dieselben werden auf Antrag der Königlich Hannoverschen Zollbehörde,
unter den durch die Landesgesetzgebungen bestimmten Formen und Bedingungen,
auf Waaren, welche für Zoll, Strase, Schäden oder Kosten verhaftet sind,
(vergl. §. 19.) Beschlag legen.
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