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dern nur eine Ordnungsstrafe erkannt werden, welche die Hälste des durch die
Unrichtigkeit gefährdeten Zollbetrages nicht übersteigt.
0) Wenn die Zollgefälle zwar nicht verkürzt sind und nicht haben ver-
kürzt werden können, aber andere Vorschriften, welche die Sicherung der Zoll-
gerechtsame oder die Aufrechthaltung der Ordnung des Zollwesens bezwecken,
durch Handlungen oder Unterlassungen übertreten werden; so ist eine Ordnungs-
strafe verwirkt.
Die Ordnungsstrafen sollen betragen:
bei minder erheblichen Ordnungswidrigkeiten.. 1 bis 50 Thlr.,
bei größtren 50 = 200
7) Das Zollgericht hat, insofern nicht besondere Vorschriften in den
solgenden Bestimmungen getroffen worden sind, zu ermessen, ob eine begangene
Ordnungswidrigkeit zu den minder erheblichen oder zu den größeren Zollverge-
hen zu rechnen ist.
8) Zu den mit einer Strafe von 50 bis 200 Thlrn. zu ahnenden Zoll-
vergehen sollen namentlich gezählt werden:
r5) jede khätliche Widersetzlichkeit oder thätliche Beleidigung der im Dienste
begriffenen Königlich Hannoverschen Zollbeamten oder der in deren Auftrage bei
Dienstverrichtungen behülflichen Personen;
b) die Anfertigung oder Benutzung falscher oder verfälschter Dokumente
und Papiere;
JD) jede eidliche oder an Eides Statt abgegebene, unwahre Persicherung
und die Benutzung von Dokumenten 2c., welche auf den Grund solcher unrich-
neen eblchen oder an Eides Statt gegebenen Versicherungen ausgestellt wor-
den sind.
9) Ordnungsstrafen von 1 bis 50 Thlrn. sfind insbesondere in folgenden
Fällen zu erkennen:
« a) wenn Schiffe die Zollstelle zu Brunshausen vrbeifahren , ohne sich
ordnungomäßig zu melden und zu legitimiren; oder wenn Schiffe, welche zum
Sehen verpflichtet sind, dieses unterlassen, welchen Falls unter besonders erschwe-
renden Umständen die Strafe bis zu 100 Thalern gesteigert werden kann;
. b) wenn den, in Ausübung ihres Dienstes befindlichen, Koͤniglich Hanno-
verschen Zollbeamten oder den, in ihrem Auftrage bei Dienstoerrichtungen be-
hülflichen, Personen, Beleidigungen ohne hinzutretende Thatlichkeit zugefügt
werden; « « «
-,c) wenn nach geschehener Anmeldung und erfolgter Absertigung zu Bruns-
hausen vor Erreichung des Bestimmungsortes Waaren aus dem Schiffe ent-
laden werden, ohne daß die geschehene Entladung binnen 24 Stunden nach
der Ankunft des Schisses oder der Waaren an dem Bestimmungsorte, und, bei
geschehener Ueberladung in das, das Hauptschiff zu dessen Bestimmungsorte be-
gleitende oder ihm vorausgehende oder dahin folgende Leichterschiff, vor der Ent-
löschung des einen und des andern, einer Königlich Hannoverschen Zollkontrole
angemeldet wird; ·
d) wenn am Bestimmungsorte der Anfang mit dem Loͤschen der Waaren
gemacht wird, ohne daß der Loͤschschein, insofern derselbe nach diesem Regulativ
erforderlich war, erbeten und ertheilt worden ist;
(Xr. 2503.) e) wenn