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menden speziellen Revision vollstaͤndig durch das Haupt-Zollamt zu
Wittenberge unterrichtet werden.
e. Er darf den zollrichterlichen Untersuchungen, soweit diese das Interesse
sener Allerhoͤchsten und Hoͤchsten Kommittenten betreffen, persoͤnlich
eiwohnen und die Akten uͤber solche Untersuchungen einsehen und
ertrahiren.
Er hat die nacherhobenen Gesälle, Strasen, Kosten und Entschadi-
gungsbeträge in Empfang zu nehmen und an die Zollämter seiner
Allerhöchsten und Höchsten Kommittenten zu befördern.
Es bleibt ihm überlassen, behuf einzuleitender Strafverfahren zwi-
schen mehren zuständigen Gerichtsständen die Wahl zu treffen.
4Er hat, was seine Beziehungen zu Königlich Preußischen Zollbehör-=
den betrifft, in allen Fällen nur mit dem Oberinspektor und respektive
mit dem Zollrichter des Zollamts, bei dem er angestellt ist, amtlich
zu verhandeln.
rnm.
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Artikel 5.
Seine Majestät der König von Sachsen genehmigen, daß von Oh-
ren Majestaten den Königen von Hannover und Düanemark und Seiner
Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin, falls Allr-
höchst= und Höchstdiese es angemessen finden sollken, auch bei dem Haupt-Zoll-
Amte Schandau ein gemeinschaftlicher Elbzoll-Kommissar angestellt werde, auf
dessen Verhältnisse alsdann die Art. 3. 4. Anwendung funden.
Artikel 6.
Sämmtliche Elbzollamter der kontrahirenden Staatken und der zu Wit-
tenberge (sowie evemuell der zu Schandau) angestellte Elbzoll-Kommissar
haben sich unter einander auf Verlangen Mittheilungen aus den Registern zu
machen und die Einsicht der letzteren am Orte ihrer Aufbewahrung dem Vor-
seand des requirirenden Zollamts oder dem gemeinschaftlichen Elbzoll-Kommissar
zu gestatten.
Artikel 7.
» Ergeben, ruͤcksichtlich elbaufwaͤrts nach — oder durch Preußen ge-
führker Schiffsladungen, die durch Königlich Preußische oder Königlich Scch-
sische Loll- oder Steuerdmier vorgenommenen speziellen Revissonen eine Ab-
weichung — von den, bei Passtrung Eines oder Mehrerer der Königlich Hannover=
schen, Königlich Dänischen oder Großherzoglich Mecklenburgschen Elbzollhebungs-
stellen abgegebenen, Deklarationen und eine Verkürzung der dort zu entrichten
ewesenen Zollbeträge, so wird der Schiffer bei der betreffenden Königlich Preu-
Gisgel oder Königlich Süächsischen Revisionsstelle nicht abgefertigt, bevor er
nicht daselbst, behuf Aushändigung an den gemeinschaftlichen Elbzoll-Kommis-
sar, 1) die verkürzeen Zollgesalle nachgezahlt und zugleich 2) Strafe und Kosten
erlegt oder dieserhalb Sicherheit bestellt hat. A
rt. 8.