Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Artikel 8. 
Wenn die in der Auffahrt zu Wittenberge anlangenden Schiffe dort 
wegen angelegter Begleitschein -Kontrole ohne spezielle Revision zur Wei- 
terfahrt abgefertigt werden sollen, so ist, bevor letzteres geschieht, davon jedesmal 
der gemeinschaftliche Elbzoll-Kommissar zu benachrichtigen und auf dessen Ver- 
langen der Schiffer vor seiner Weiterfahrt zur Bestellung einer besonderen 
Sicherheit für die bei den passirten Hannoverschen, Dänischen und Mecklenburg- 
schen Elbzoll-Erhebungsstellen etwa zu wenig entrichteten Gesälle anzuhalten. 
Rücksschtlich derjenigen Elbzollämter, bei welchen der Schiffer seine La- 
dung nach dem Manifeste verzollt zu haben nachweist, soll jedoch diese Sicher- 
heit nicht höher als auf ein Drittheil der bezahlten Zollbeträge sich belaufen. 
Artikel 9. 
Für die elbniederwärts zur Werschiffung in oder durch die Hanno- 
verschen, Dänischen oder Mecklenburgschen Zollgeleite bestimmten Ladungen 
bildet das Haupt-Zollamt Wittenberge die gemeinschaftliche Anmeldungs= und 
Revissonsstelle. 
Ergiebt sich durch die daselbst vorgenommene Revisson eine unrichtige 
Manifestation solcher Ladungen dahin, daß zu derselben gehörende Gegenstände 
entweder gar nicht, oder in zu geringer Menge, oder in einer Gaktung, welche 
die Zollfreiheit oder die Anwendung eines geringeren Zollsatzes zur Folge gehabt 
haben würde, deklarirt sind, so wird rücksichtlich dieser Güter der davon für die 
Hannoverschen, Dänischen und Mecklenburgschen Elbzollgeleite, welche die ver- 
schwiegenen oder unrichtig angegebenen Güter nach Inhalt des Manifestes oder 
der sonst über die Ladung sprechenden Papiere erreichen sollten, zu erlegende Zoll 
als defraudirt angenommen, und es findet auch auf diese Fälle der Art. 7. 
Anwendung. 
Artikel 10. 
Ihre Majestäten die Könige von Hannover und Dänemark und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg= Schwerin be- 
halten sich, in Gemähheit der Elbschifffahrts-Akte, das Recht zur speziellen Re- 
vision derjenigen Ladungen, welche Wittenberge in der Niederfahrt nicht passirt 
haben und in der Auffahrt nicht zu erreichen bestimmt sind, sowie zur allgemei- 
nen Revisson aller Fahrzeuge ausdrücklich vor. 
Artikel 11. 
Dieser Vertrag tritt gleichzeitig mit der Schluß-Akte der zweiten Elb- 
Schifffahrts-;Revisions-Kommisston in Wirksamkeit. 
Derselbe erlischt mit dem 31. März 1853., insofern die Allerhöchsten und 
Höchsten Kontrahenten sich nicht über dessen Verlängerung verständigen sollten. 
Die Allerhöchsten und Höchsten Ratifikationen desselben werden gleich- 
zeitig mit denen der obengenannten Schluß-Akte ertheilt und ausgewechselt werde 
Gr. 2304.) “
	        
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