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Artikel 8.
Wenn die in der Auffahrt zu Wittenberge anlangenden Schiffe dort
wegen angelegter Begleitschein -Kontrole ohne spezielle Revision zur Wei-
terfahrt abgefertigt werden sollen, so ist, bevor letzteres geschieht, davon jedesmal
der gemeinschaftliche Elbzoll-Kommissar zu benachrichtigen und auf dessen Ver-
langen der Schiffer vor seiner Weiterfahrt zur Bestellung einer besonderen
Sicherheit für die bei den passirten Hannoverschen, Dänischen und Mecklenburg-
schen Elbzoll-Erhebungsstellen etwa zu wenig entrichteten Gesälle anzuhalten.
Rücksschtlich derjenigen Elbzollämter, bei welchen der Schiffer seine La-
dung nach dem Manifeste verzollt zu haben nachweist, soll jedoch diese Sicher-
heit nicht höher als auf ein Drittheil der bezahlten Zollbeträge sich belaufen.
Artikel 9.
Für die elbniederwärts zur Werschiffung in oder durch die Hanno-
verschen, Dänischen oder Mecklenburgschen Zollgeleite bestimmten Ladungen
bildet das Haupt-Zollamt Wittenberge die gemeinschaftliche Anmeldungs= und
Revissonsstelle.
Ergiebt sich durch die daselbst vorgenommene Revisson eine unrichtige
Manifestation solcher Ladungen dahin, daß zu derselben gehörende Gegenstände
entweder gar nicht, oder in zu geringer Menge, oder in einer Gaktung, welche
die Zollfreiheit oder die Anwendung eines geringeren Zollsatzes zur Folge gehabt
haben würde, deklarirt sind, so wird rücksichtlich dieser Güter der davon für die
Hannoverschen, Dänischen und Mecklenburgschen Elbzollgeleite, welche die ver-
schwiegenen oder unrichtig angegebenen Güter nach Inhalt des Manifestes oder
der sonst über die Ladung sprechenden Papiere erreichen sollten, zu erlegende Zoll
als defraudirt angenommen, und es findet auch auf diese Fälle der Art. 7.
Anwendung.
Artikel 10.
Ihre Majestäten die Könige von Hannover und Dänemark und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg= Schwerin be-
halten sich, in Gemähheit der Elbschifffahrts-Akte, das Recht zur speziellen Re-
vision derjenigen Ladungen, welche Wittenberge in der Niederfahrt nicht passirt
haben und in der Auffahrt nicht zu erreichen bestimmt sind, sowie zur allgemei-
nen Revisson aller Fahrzeuge ausdrücklich vor.
Artikel 11.
Dieser Vertrag tritt gleichzeitig mit der Schluß-Akte der zweiten Elb-
Schifffahrts-;Revisions-Kommisston in Wirksamkeit.
Derselbe erlischt mit dem 31. März 1853., insofern die Allerhöchsten und
Höchsten Kontrahenten sich nicht über dessen Verlängerung verständigen sollten.
Die Allerhöchsten und Höchsten Ratifikationen desselben werden gleich-
zeitig mit denen der obengenannten Schluß-Akte ertheilt und ausgewechselt werde
Gr. 2304.) “