— 598 —
b) von einer für jeden zur Revisson gelangenden Verband zu bildenden Klas-
sise#rungs-Kommission, bestehend aus dem betreffenden Fortschreibungs-
Beamten und drei Taratoren.
Die Taxatoren werden in folgender Weise ernannt:
zu 3. In jedem Regierungs-Bezirk wählen die Kreisstände aus jedem Kreise
einen Deputirten zu einer Wahl-Kommission und diese schlägt fünf sach-
verständige Oekonomen zu Klasüsikations-Taxatoren vor, aus welchen die
Regierung drei ernennt.
zu b. Zu Klassirungs-Taxatoren werden durch die Kreisstände des bei der
Revision betheiligten Kreises Fünf Sachverständige vorgeschlagen, aus
welchen ebenfalls die Regierung drei Taxratoren ernennt.
Die unter a. und b. benannten Katasterbeamten können zugleich zu Tara-
toren gewählt und als solche gleichzeitig verwendet werden.
Die Taxatoren zu a. können auch in andern Regierungs-Bezirken ver-
wendet werden, jedoch mässe in jeder Klassisikations-Kommission eines zu revi-
direnden Verbandes zwei Taratoren aus dem Regierungs-Bezirke gewähle seyn,
zu welchem dieser Verband gehört.
Die Taratoren zu b. dürfen in den Verbänden, für welche sie gewählt
werden, nicht anfähig seyn. .
Außerdem werden der Kommission die noͤthigen Geometer zugeordnet.
5. 5. Die Revision beginnt mit der Prüsung und der etwa erforder-
lichen Berichtigung der Flurkarten und Flurbücher, welche rücksichtlich der Größen,
Parzellar-Eintheilung und der Kultur-Arten mit der Gegenwark in Uebereinstim-
mung gebracht werden müssen.
Gleichzeitig hat der General-Inspektor des Katasters unter Zuziehung der
Klassiskations= und Klassirungs-Kommission (§. 4.) zu prüfen:
a) ob in dem zu revidirenden Verbande oder in einzelnen Gemeinden des-
selben unter Beibehaltung des bestehenden Klassiskations= Systems nur
die seit der Kataster-Aufnahme bei einzelnen Grundstücken eingetretenen
Veränderungen zu berücksichtigen sind, oder
b) eine theilweise Modißkation des bestehenden Klassifkations= Systems und
der Tarife erforderlich ist, oder
P)eine ganz neue Abschätzung erfolgen muß, um die verhältnißmäßige Gleich-
heit der Katastral-Erträge herzustellen.
Bei dieser Prüfung sowohl, als bei der in Folge derselben anzuordnen-
den Rewvision werden diejenigen Durchschnits-Preise der Boden-Erzeugnisse, so
wie die davon abhängigen anderen Grundlagen der Werthschátzung beibehalten
und angewendet, welche bei der Aufnahme des Katasters festgestellt worden sind,
6. daß also allgemeine Veränderungen sener Preise, so wie der mit denselben
m Perhltniß stehenden Kauf-, Pacht= und Miethpreise nicht berücksichtigt, son-
dern der General-Revision des Katasters vorbehalten werden.
Dagegen sollen spezielle Veränderungen dieser Art, welche blos eine Ge-
meinde, einen einzelnen Verband oder eine Anzahl derselben berühren, berücksich-
tigt werden, z. B. Derminderung der Transportkosien durch verbesserte Kom-
munikationsmittel (Eisenbahnen, Kandle) Vermehrung oder Verminderung der
Miekhpreise der Gebdude in Folge örtlicher Umgestaltung der Lebens= und Ver-
kehrs-Verhältnisse. 9
n