— 602 —
5) für sede selbstständige, d. h. in keinem Kommunalverbande befindliche
Besitzung, namentlich für sedes ofiarapfsichtige adelige, geistliche und
Kämmereigut, für jedes verschenkte, vormals starosteiliche und geistliche,
oder den Kirchen, Schulen, Hospitälern und milden Stiftungen ge-
hörige Gut, für jedes im Ganzen oder wenn auch mit Abzweigung
einzelner Tbeile, doch ohne völlige Zerschlagung verdußerte oder in
Erbpacht gegebene Domainengut und endlich für die steuerpflichtigen
Grundstücke jeder einzelnen Pfarr= oder Schullehrerstelle, so wie
b) für jede Stadt= und Landgemeinde
in eine Summe zusammengezogen, und künftig mit Wegfall der bisher für die
einzelnen Gaktungen dieser Steuern üblich gewesenen besonderen Bezeichnungen
unter der allgemeinen Benennung „Grundsteuer“ erhoben.
5s. 2. Von der Grundsteucr eines in keinem Gemeindeverbande befind-
lichen Guts ist dersenige Steuerbetrag auszusondern, welcher von den Geld-
und Natural-Abgaben solcher Besitzungen, die schon vor Regulirung der guts-
herrlichen und bauerlichen Verhaltnisse zu Eigenthums-, Erbzins= und Erbpachts-
rechten besessen worden sind, nach Ausweis der Lustrationen berechnet, und in
Folge von Ablösungen auf die abgabenpflichtigen Besitzungen noch nicht über-
gegangen ist.
Der solchergestalt ausgesonderte Steuerbetrag ist demnächst auf sämmt=
liche zur Zeit noch abgabepflichtige Besitzungen der bezeichneten Art, ohne Unter-
schied, ob die davon zu entrichtenden Abgaben bei der Sceuerveranlagung be-
rücksichtigt worden sind oder nicht, nach Verhältniß des Werths dieser Abga-
ben, mit nachstehender Maaßgabe zu vertheilen:
a) diejsenigen Besitzungen, auf welche ein Steuerbetrag von weniger als
einen Silbergroschen fallen würde, bleiben von der Vertheilung ganz
ausgeschlossen, und sind von den anderen Besitzungen zu übertragen;
b) keine Besitzung darf mit einer den fünsten Theil ihres Rein-Ertrages
übersteigenden Steuer, einschließlich der darauf bereits ruhenden, be-
legt werden; der auf eine Besitzung fallende Mehrbetrag ist vielmehr
der Grundsteuer des berechtigten Guts zuzuschreiben oder zu belassen.
Die Berechnung der von einem Gute im Ganzen zu entrichtenden Grund-
steuer, so wie des davon abzusetzenden und auf die abgabepflichtigen Besitzungen
zu vertheilenden Steuerbetrages ist jedem Gutsbesitzer zum Anerkenntniß der
Richtigkeit vorzulegen, auch über die Vertheilung des zuletzt gedachten Steuer-
betrages jeder Inhaber einer abgabepflichtigen Besitzung, nach ndherer Bestim-
R der dieserhalb von dem Finanz-Minister zu ertheilenden Anweisung,
zu hören.
#. 3. Der Besitzer des berechrigten Guts muß den Inhabern der ab-
gabepflichtigen Besitzungen für die auf letztere übergegangenen Steuerbeträge
einen verhältnißmäßigen Theil der Abgaben erlassen. Fier eine Einigung hier-
über nicht statt, so steht sedem Interessenten frei, auf Entscheidung der Regie-
rung anzutragen. Diese erfolgt auf Grund einer von dem Landrathe zu füh-
renden Instruktion nach den Grundsätzen der Ablösungs-Ordnung vom 7. Juni
1821. Gegen die Entscheidung der Regierung ist binnen einer praklussvischen
Frist von vier Wochen, welche vom Tage der den Bethheiligten geschehenen
, e-