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§. 9. Das Steuerkontingent aller dersenigen Landgemeinden, in welchen
die Regulirung der gutobeirchen und bäuerlichen Verhältnisse stattgesunden
hat, wird gleichfalls auf sämmtliche innerhalb des Orrsbeziks (der Orts-Feld-
mark) belegene und zu dem Gemeindeverbande gehörige steuenrpflichtige Ländcreien
und Wohngebäude vertheilt. Heerbei wird jedes zur Bewohnung ganz oder
theilweise eingerichtete Gebéude mu einer Haussteuer von zwanzig Silbergroschen
belegt; von Wohngebäuden, welche weder zu einer Ackernahrurg gehören, noch
den gewöhnlichen Tagelöhnerhusern gleichzustellen sind, vielmehr cinen höheren
Mietheertrag, als letztere, gewähren, wird sedoch die Haussteuer, wie in den
Städten, nach dem Mierhswerthe berechner. Zu dem nach Abzug der gesamm-
ten Haussteuer verbleibenden Betrage des Gemeindekontingents werden die vor-
bezeichneten Ländereien nach einer von dem Finanz-Minister zu ertheilenden An-
weisung nach Verhältniß ihrer Ertragssähigkeit herangezogen.
Während der ersten zehn Jahre soll aber auch in den Landgemeinden
keine bisher steuerpflichtig gewesene Besitzung mit cinem höheren als dem dop-
pelten Betrage dersenigen Steuersumme belegt werden, welche darauf, cinschließ-
lich der nach §. 2. etwa übernommenen Grundsteuer von Prästationen, vor der
Steuerverthellung haftete.
§. 10. Die Stadt- und die im 6.0 bezeichneten Landgemeinden bleiben
verpftichtet, die neu veranlagte Grundsteuer nach dem für jede Gemeinde anzu-
legenden Gemeinde-Kataster und den danach aufzustellenden Heberollen zu erhe-
ben, und ungekürzt an die Königlichen Empfangskassen in monatlichen Raten
abzuliefern. Ausfallende Steuerbeträge müssen, soweir nicht anderweite Fonds
zu deren Deckung vorhanden sind, durch Wiederumlagen auf die übrigen Grund-
besitzer der Gemeinde aufgebracht werden.
- §«u.JndenLandgemeinden,inwelchendieRegulirungdergutshem
lichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse noch nicht stattgefunden hat, wird die Ver-
theilung des Steuerkontingents erst nach erfolgter Regulirung jener Verhaͤlt-
nisse in der im §. 9. vorgeschriebenen Art bewirkt. Bis dahin bleibt jede Be-
sitzung fuͤr den Steuerbetrag, welcher gegenwaͤrtig darauf ruhet, und nach 8. 2.
eus, *m gelegt wird, imgleichen für erwaige spactere Steuerzugänge, allein
verhaftet.
b sühde Steuer ist auch in solchen Gemeinden fortan in monatlichen Raten
abzuführen. ·
§.12.WennderBesitzereinesGuksunddiezudemselbengehdrendcn
regulirungsfähigenWitkhesichwegendernachs.5.aufdemGukchafkenden
Steuersumme vor Regulirung der gutsherrlichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse
auseinandersetzen, und die regulirungsfaͤhigen Wirthe einen angemessenen Theil
jener Steuersumme auf die einer kuͤnftigen Regulirung unterliegenden Laͤndereien
sofort uͤbernehmen wollen, so kann dies unter Genehmigung der Regierung be—
wirkt, und das Steuerkontingent der Gemeinde nach der orschrist s. v. sofort
vertheilt werden.
5. 13. Von der Besteuerung find befreit:
a)alle dem Staate, der Provinz, den Kreisen oder den Gemeinden ge-
hörige Grungstücke, insofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Ge-
brauche bestimmt sind, insonderheit also: Nal
1) alle