1) alle Gassen, Pläte, Brücken, Land= und Heerstraßen, öffentliche
Fahr= und Fußwege, Ströme, Flüsse, Bäche, Brunnen, schiffbare
Kandle, Werfte, Ablagen, Festungswerke, Exerzierplätze, Kuchhsse,
Begräbnißplätze, Spaziergänge und botanische Gärien, bei denen
die obigen Bedingungen vorhanden sind; ferner die dem Staate,
der Provinz, den Kreisen oder Gemeinden gehörigen, lediglich zur
Bepflanzung öffentlicher Plätze, Straßen und Anlagen bestimmten
Baumschulen, so wie die lediglich zur Uferbefestigung öffentlicher
Ströme oder Flüsse dienenden Weidenpflanzungen;
Königliche Schlösser und alle dem Staate, der Provinz, dem land-
schaftlichen Kreditvereine, den Kreisen oder den Gemeinden gehö-
rige Gebdude, insofern sie zum Gebrauche öffentlicher Behörden
oder zu Dienstwohnungen der Beamten bestimmt sind, als: Mili-
tair-, Regierungs-, Polizei-, Steuer= und Postverwaltungsgebdude,
Kreis= und Gemeindehäuser, nebst den zu diesen Gebäuden gehs-
rigen, mit ihnen in derselben Befriedigung belegenen Hofräumen
und Gärten;
Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienste gewidmekte
Gebäude, öffentliche Bibliotheken und Museen, Universitcks-, Seminar-
und alle andere zum offentlichen Unterrichte bestimmte Gebäude, öffent-
liche Armen= und Krankenhduser, Besserungs-, Aufbewahrungs-, Gee-
sängniß= und Straf-Anstalten, nebst den zu diesen Gebduden ge-
hörigen, mit ihnen in derselben Befciedigung belegenen Hofräumen
und Gärten;
P) diesenigen zur Dotation eines Kirchenamts oder einer Schulstelle ge-
Ferige Dienstgrundstücke, welche nach den dieserhalb bestehenden be-
ondern Verordnungen auf Steuer-Immunitäht Anspruch haben;
) die im alleinigen Eigenthume des Staats befindlichen Domainen= und
Forstgrundstücke.
— §.14.Dieaufdenim§.13.bezeichnetenGebüudenundLändereien
zurzeitnochruhendenSteuckbekrägewerdenvonvernachs.1.berechnekcn
Grundsteuer abgesetzt.
Die Abfetzung erfolgt sofort, wenn die Steuer aus einer Koͤniglichen,
Provinzial-, Landschafts-, Kreis= oder Kommunalkasse, oder von Geistlichen oder
Schullehrern gezahlt wird, oder für die vorgenannten Kassen oder Personen
von dem Zeitpächter des steuerfrei zu stellenden Grundstücks übernommen ist.
Wird die Steuer dagegen von einem andern Nutzießer entrichtet, so erfolge
die Absetzung erst nach Beendigung des Nutzungsrechts.
Die Zeitpächter, welche neben dem Pachtzinse die Entrichtung des auf
dem gepachteten Grundstücke ruhenden Steuerbetrages ohne Vorbehalt eines
Anspruchs auf Erstattung übernommen haben, und durch die vorstehende Be-
stimmung von ihrer Verpflichtung entbunden werden, müssen sich einer dem
Betrage der Steuer gleichkommenden Erhöhung des Pachtzinses unterwersen.
Eben so findet auch künftig, wenn bei besteuerten Ländereien oder Ge-
bäuden die Bedingungen der Steuerfreiheit nach s. 13. zu a. b. und d. ein-
treten, jederzeit eine entsprechende Verminderung der Steuersumme (§. 5.) oder
(Nr. 2500.) des
.
b