Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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(No. 2310.) Grundsteuer-Remissionsreglement fũr die Provinz Posen. Vom 14. Oktober 1844. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnadru, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
Nachdem Wir durch Unsere Verordnung vom heutigen Tage wegen ander- 
weiter Regulirung der Grundsteuern in der Provinz Posen die Bestimmung 
getrosfen haben, daß diese Abgaben mit Aufhebung ihrer bisherigen verschiedenen 
Bezeichnungen für die einzelnen außer dem Gemeindeverbande befindlichen Gü- 
ter, imgleichen für jede Stadt= und Landgemeinde, unter dem gemeinsamen Na- 
men „Grundsteuer"“ in eine Steuersumme oder ein feststehendes Kontingent 
zusammengezogen werden sollen, haben Wir für nothwendig gefunden, die bis- 
herigen Vorschristen über das Grundsteuer-Remissionswesen, insbesondere das 
zur Zeit des vormaligen Herzogthums Warschau ergangene Dekret vom 
190ten Dezember 1810. sener neuen Einrichtung anzupassen, und verordnen dem- 
nach wie folgt: 
s. 1. In den Theilen der Provinz Posen, auf welche die Eingangs 1. 3u, in de- 
gedachte Verordnung sich bezieht, wird den außer dem Gemeindeverbande befind- den Brund.f 
lichen Gütern, so wie den zu einer Land= oder Stadtgemeinde gehörenden Be= sonen Ratsfin- 
sitzungen ein Grundsteuererlaß sortan bewilligt, wenn den. 
a) durch Brandschaden, 
b) durch Sturm, 
c) durch Hagelschlag, 
) durch Ueberschwemmung 
an den Wohn= und Wirthschaftsgebduden, wirthschaftlichen Vorraͤthen, todten 
und lebenden Inventarienstücken, steuerbaren Ländereien oder deren Früchten 
ein Verlust entsteht, der im Ganzen mindestens zwei Driktheile des durch- 
schnittlichen Jahresertrages der Besihzung erreichr. 
Die auf der Besitzung haftende Grundsteuer wird alsdann für ein halbes 
Jahr, in dem Falle aber, wenn der Verlust dem durchschnittlichen Jahresertrage 
der Besitzung gleichkommt, oder solchen übersteigt, für ein ganzes Jahr erlassen. 
D 2. Wird im Laufe des Kalendersahres, in welchem bereits ein nach 
5. 1. zur Remission geeigneter Unglücksfall vorgekommen ist, dieselbe Besstzung 
von einem ferneren Unglücksfalle betroffen, so kann deshalb eine Remisston nur 
in so weit in Anspruch genommen werden, als der für das frühere Ereigniß 
bewilligte Steuererlaß nicht schon den höchsten überhaupt zuldssigen Betrag, 
d. h. die Befreiung von der Jahressteuer, erreicht hat. 
§. 3. Die im Kataster auf einem Folium verzeichneten Gebdude und 
Ländereien, werden als eine Besitzung (§. 1.) betrachtet. Sind die einem 
Steuerpflichtigen innerhalb desselben Ortsbezirks gehsrigen Gebdude und Län- 
dereien auf verschiedenen Folien verzeichnet, so wird der DVerlust und der Jah- 
resertrag für jede Besstzung (für jedes Folium) besonders ermittelt, und nach 
dem Ergebnisse dieser Ermittelung für jede einzelne Besitzung über den Steuer- 
erlaß entschieden. 
Jahrgang 187½#41. (Nr. 2310.) 88 8. 4.
	        
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